Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Weyland GmbH; F. Eberhardt Stahlgroßhandel; F. Eberhardt Gesellschaft m.b.H. - BWB/Z-314 | Bundeswettbewerbsbehörde

Weyland GmbH; F. Eberhardt Stahlgroßhandel; F. Eberhardt Gesellschaft m.b.H.

BWB/Z-314

14.02.2007

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Geplanter Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile an der F. Eberhardt Gesellschaft m.b.H., Graz, welche als Komplementärin an der F. Eberhardt Stahlgroßhandel, Graz mit einem Gesellschaftsanteil im Ausmaß einer Beteiligung von 40% beteiligt ist sowie der geplante Erwerb einer Kommanditbeteiligung im Aumaß einer Beteiligung von 40% an der F. Eberhardt Stahlgroßhandel, Graz jeweils durch die Weyland GmbH, Schärding im Wege einer Anteilsabtretung.Betroffener Geschäftszweig: Lagerhaltender Stahlhandel und Handel mit Spenglereizubehör.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 14.03.2007.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 14.03.2007 weggefallen.

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