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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Brisa Auto-Estradas de Portugal, S.A.; Kapsch Telematic Services GmbH - BWB/Z-278 | Bundeswettbewerbsbehörde

Brisa Auto-Estradas de Portugal, S.A.; Kapsch Telematic Services GmbH

BWB/Z-278

04.01.2007

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Mittelbarer Erwerb weiterer Anteile an Kapsch Telematic Services GmbH, Wien, durch Brisa Auto-Estradas de Portugal, S.A., Sao Domingos de Rana, Portugal, wodurch Brisa Auto-Estradas de Portugal eine Beteiligung von 26 % an Kapsch Telematic Services GmbH halten wird. Betroffener Geschäftszweig: Betrieb von Mauterhebungssystemen.

S - KUNST, SPORT UND ERHOLUNG

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 31.01.2007.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 31.01.2007 weggefallen.

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