Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Bank Austria Creditanstalt AG; WED Wiener Entwicklungsgesellschaft für den Donauraum AG - BWB/Z-95 | Bundeswettbewerbsbehörde

Bank Austria Creditanstalt AG; WED Wiener Entwicklungsgesellschaft für den Donauraum AG

BWB/Z-95

10.05.2006

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die Bank Austria Creditanstalt AG, Wien, beabsichtigt eine weitere direkte Beteiligung an der WED Wiener Entwicklungsgesellschaft für den Donauraum AG ("WED") im Ausmaß von 20 % des Grundkapitals von Nomura Europe Development B.V., Niederlande, zu erwerben, sodass die Bank Austria Creditanstalt AG nach Durchführung des Aktienkaufvertrages mit Nomura Europe Development B.V. an der WED direkt mit 38 % vom Grundkapital und unter Einbeziehung ihrer mittelbaren Beteiligung mit insgesamt 67,8 % vom Grundkapital an der WED beteiligt sein wird.Betroffener Geschäftszweig: An- und Verkauf sowie Vermietung, Adaptierung, Aufschließung und Entwicklung von Immobilien.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 06.06.2006.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 06.06.2006 weggefallen.

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