Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Tetra Laval Holdings B.V.; Carlisle Process Systems B.V.; Carlisle Process Systems Inc.; Carlisle Process Systems, Ltd.; Scherping Systems of Denmark ApS - BWB/Z-93 | Bundeswettbewerbsbehörde

Tetra Laval Holdings B.V.; Carlisle Process Systems B.V.; Carlisle Process Systems Inc.; Carlisle Process Systems, Ltd.; Scherping Systems of Denmark ApS

BWB/Z-93

08.05.2006

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Übernahme eines Teils des Geschäftsbereichs Carlisle Process Systems (hauptsächlich Produktion und Vertrieb von Prozessanlagen für flüssige Nahrungsmittel) der Carlisle Gruppe durch die Tetra Laval Gruppe. Tetra Laval Holdings BV erwirbt direkt und indirekt von Scherping Systems APS of Denmark (Dänemark), Carlisle Holdings Limited (Vereinigtes Königreich), Walker Stainless Equipment Co Inc. (USA) und Carlisle Europe B.V. (Niederlande) 100% der Aktien bzw. Geschäftsanteile von Carlisle Process Systems Ltd. (Vereinigtes Königreich), Carlisle Process Systems BV (Niederlande), Carlisle Process Systems Inc. (USA) und Damrow A/S (Dänemark). Die Verkäufer und die Zielgesellschaft werden vollständig durch die Muttergesellschaft Carlisle Companies Inc. (USA) kontrolliert. Betroffener Geschäftszweig: Produktion und Vermarktung von Prozessanlagen für die flüssige Nahrungsmittelindustrie (Pulverproduktion und industrielle Käseproduktion).

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 02.06.2006.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 02.06.2006 weggefallen.

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