Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Grazer Wechselseitige Versicherung AG; HYPO-BANK BURGENLAND AG - BWB/Z-68 | Bundeswettbewerbsbehörde

Grazer Wechselseitige Versicherung AG; HYPO-BANK BURGENLAND AG

BWB/Z-68

06.04.2006

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die Grazer Wechselseitige Versicherung Aktiengesellschaft beabsichtigt, sämtliche Aktien des Landes Burgenland an der HYPO-BANK BURGENLAND Aktiengesellschaft zu erwerben.Betroffene Geschäftszweige: Universalbankengeschäft bestehend aus den Bereichen Privatkundengeschäft, Firmenkundengeschäft mit Nichtbanken, Geldmarkt- und Wertpapiergeschäfte und Leasing; Versicherungsgeschäft bestehend aus den Bereichen Schaden- und Lebensversicherung; Immobiliengeschäft

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 04.05.2006.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 26.04.2006 weggefallen.

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