Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Schneider Electric S.A.; Merten GmbH & Co. KG - BWB/Z-66 | Bundeswettbewerbsbehörde

Schneider Electric S.A.; Merten GmbH & Co. KG

BWB/Z-66

05.04.2006

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Beabsichtiger Erwerb der alleinigen Kontrolle über die Merten Gesellschaften - namentlich der Merten GmbH & Co. KG, Pulsotronic Merten GmbH & Co.KG, Merten Beteiligungsgesellschaft mbH und Kind Beteiligungsgesellschaft mbH, jeweils mit dem Sitz in Wiehl (Deutschland) - durch Schneider Electric Deutschland GmbH, einer Tochtergesellschaft von Schneider Electric S.A., basierend auf dem Erwerb sämtlicher Anteile gemäß des Anteilskaufvertrages vom 27. März 2006. Betroffene Geschäftszweige: Steckdosen und Schalter, Gebäudeautomations- und Gebäudeleittechniksysteme (einschließlich Produkte), einzelne Beleuchtungssteuerungssysteme und Gebäudesicherheitstechnik.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 03.05.2006.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 03.05.2006 weggefallen.

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