Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

capiton Zweite Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH; German Portfolio Holding B.V.; Steco Holding GmbH - BWB/Z-3 | Bundeswettbewerbsbehörde

capiton Zweite Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH; German Portfolio Holding B.V.; Steco Holding GmbH

BWB/Z-3

04.01.2006

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die capiton Zweite Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH beabsichtigt, selbst oder über ein von ihr kontrolliertes Transaktionsvehikel zunächst 15 % der Anteile an der Steco Holding GmbH von der German Portfolio Holding B.V., welche derzeit 75 % der Anteile an Steco hält, zu erwerben. Unter der Voraussetzung, dass Steco ein Darlehen von der capiton II (bzw. dem Transaktionsvehikel) in Höhe von EUR 2.500.000,00 oder EUR 5.000.000,00 anfordern sollte, wird capiton II (bzw. dem Transaktionsvehikel) eine Option zur Aufstockung der Anteile auf bis zu ca. 23,84 % eingeräumt. Bereits mit der gegenständlichen Transaktion sollen der capiton II (bzw. dem Transaktionsvehikel) auch Vetorechte im Hinblick auf Entscheidungen der Gesellschafterversammlung der Steco Holding GbmH eingeräumt werden. Betroffener Geschäftszweig: Verkauf und Vermietung von Mehrwegverpackungen aus Kunststoff einschließlich unterstützender Logistikdienstleistungen. Hinweis: Wird die für die Vergebührung von Anmeldungen vorgesehene Vorgangsweise (Bareinzahlung direkt bei der PSK) nicht eingehalten, ist ein Zusammenschluß erst mit der Wertstellung der Pauschalgebühr am Konto der BWB als fristauslösend angemeldet anzusehen; die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG beginnt erst mit diesem Tag (Im vorliegenden Fall: 03.01.2006).

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 31.01.2006.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 24.01.2006 weggefallen.

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