Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

APEF 5 - IZARCI L.P.; APEF 5 - JABBAH CI L.P.; APEF 5 - KUMA CI L.P.; APEF 5 - PULSAR CI L.P.; APEF 5 - PIXYS US L.P.; APEF 5 - SYMA US L.P.; Etimex Holding GmbH - BWB/Z-203 | Bundeswettbewerbsbehörde

APEF 5 - IZARCI L.P.; APEF 5 - JABBAH CI L.P.; APEF 5 - KUMA CI L.P.; APEF 5 - PULSAR CI L.P.; APEF 5 - PIXYS US L.P.; APEF 5 - SYMA US L.P.; Etimex Holding GmbH

BWB/Z-203

06.10.2006

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

APEF 5 - IZARCI L.P., APEF 5 - JABBAH CI L.P., APEF 5 - KUMA CI L.P., APEF 5 - PULSAR CI L.P., APEF 5 - PIXYS US L.P., APEF 5 - SYMA US L.P., alle Channel Islands, beabsichtigen, mittelbar die Mehrheit der Geschäftsanteile und damit die alleinige Kontrolle an der Etimex Holding GmbH, Deutschland, zu erwerben. Betroffene Geschäftszweige: Kunststoffverpackungen, Einkapselungsfolien für Solarmodule, Blas- und Spritzgussteile aus Kunststoff und Kunststoffbaugruppen.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 02.11.2006.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 02.11.2006 weggefallen.

zurück zur Übersicht