Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

CROSS Industries AG; Carpet & Acoustic Products GmbH - BWB/Z-202 | Bundeswettbewerbsbehörde

CROSS Industries AG; Carpet & Acoustic Products GmbH

BWB/Z-202

04.10.2006

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Geplanter Erwerb von 25,1 % der Anteile an der Carpet & Acoustic Products GmbH, Kapfenberg durch die CROSS Industries AG, Wels im Wege einer entsprechenden Kapitalerhöhung bei der Carpet & Acoustic Products GmbH, die ausschließlich von der CROSS Industries AG übernommen werden soll.Betroffener Geschäftszweig: Teppiche für Kraftfahrzeuge und Innenräume.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 02.11.2006.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 02.11.2006 weggefallen.

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