Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Wiener Städtische Versicherung AG Vienna Insurance Group; Kardan Financial Services B.V.; TBIH Financial Services Group N.V. - BWB/Z-195 | Bundeswettbewerbsbehörde

Wiener Städtische Versicherung AG Vienna Insurance Group; Kardan Financial Services B.V.; TBIH Financial Services Group N.V.

BWB/Z-195

21.09.2006

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 21.09.2006 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Erhöhung der Beteiligung von Wiener Städtische Versicherung AG Vienna Insurance Group an TBIH Financial Services Group N.V., einer niederländischen Holdinggesellschaft, deren operative Tochtergesellschaften vorwiegend im Versicherungsgeschäft in Zentral- und Osteuropa tätig sind, von derzeit (mittelbar und somit durchgerechnet) 30 % auf (unmittelbar) 60 %, wobei die Zielgesellschaft bis längstens 31.12.2010 unter gemeinsamer Kontrolle von Wiener Städtische Versicherung AG Vienna Insurance Group und der niederländischen Holdinggesellschaft Kardan Financial Services B.V., einem Konzernunternehmen der Kardan N.V., stehen und danach in die alleinige Kontrolle von Wiener Städtische Versicherung AG Vienna Insurance Group übergehen wird. Betroffener Geschäftszweig: Versicherungen.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 18.10.2006.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 19.10.2006 weggefallen.

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