Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Celanese Corporation; Acetate Products Limited - BWB/Z-191 | Bundeswettbewerbsbehörde

Celanese Corporation; Acetate Products Limited

BWB/Z-191

11.09.2006

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Erwerb des Unternehmens von Acetate Products Limited zur Herstellung, den Vertrieb und den Verkauf von Zellulose-Acetat-Flocken, Zellulose-Acetat-Kabel und Zellulose-Acetat-Film, einschließlich des zugehörigen Grundeigentums und -besitzes, des Equipments, des Warenbestands, der Verträge, des Goodwills und der geistigen Eigentumsrechte im Sinne des § 7 Abs 1 KartG durch Celanese Corporation.Betroffener Geschäftszweig: Produktion und Verkauf von Zellulose-Acetat-Produkten.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 06.10.2006.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 06.10.2006 weggefallen.

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