Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Südbayerisches Portland-Zementwerk Gebr. Wiesböck & Co GmbH; Gmundner Zement Produktions- und Handels GmbH - BWB/Z-18 | Bundeswettbewerbsbehörde

Südbayerisches Portland-Zementwerk Gebr. Wiesböck & Co GmbH; Gmundner Zement Produktions- und Handels GmbH

BWB/Z-18

25.01.2006

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Erwerb der alleinigen Kontrolle an Gmundner Zement Produktions- und Handels GmbH, Gmunden, durch Südbayerisches Portland-Zementwerk Gebr. Wiesböck & Co GmbH, Rohrdorf, Deutschland. Betroffener Geschäftszweig: Zementerzeugung

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 21.02.2006.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

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