Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

KARNERTA GmbH; Franz Krainer, Fleisch- und Wurstwaren GmbH - BWB/Z-158 | Bundeswettbewerbsbehörde

KARNERTA GmbH; Franz Krainer, Fleisch- und Wurstwaren GmbH

BWB/Z-158

07.08.2006

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Übernahme eines Teiles des Geschäftsbereiches, Fahrverkauf Wien - Steiermark der Franz Krainer Fleisch- und Wurstwaren GmbH, mit dem Sitz in 8425 Wagna, Marburger Straße 91, durch die KARNERTA GmbH, mit dem Sitz in 9020 Klagenfurt, Südring 334. Betroffener Geschäftszweig: Handel mit Fleisch- und Wurstwaren.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 04.09.2006.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 04.09.2006 weggefallen.

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