Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

AGRANA Juice GmbH, Xianyang Andre Juice Co. Ltd., Yantai North Andre Juice Co. Ltd. - BWB/Z-153 | Bundeswettbewerbsbehörde

AGRANA Juice GmbH, Xianyang Andre Juice Co. Ltd., Yantai North Andre Juice Co. Ltd.

BWB/Z-153

01.08.2006

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Erwerb von 50 % der Anteile an der Xianyang Andre Juice Co. Ltd., South Xi Lan Street, Youngshou County, Xianyang, China durch die AGRANA Juice GmbH, Mühlwaldstraße 1, 8200 Gleisdorf, Österreich. Verkäufer sind Yantai North Andre Juice Co. Ltd., Andre Street 18, Muping Economic Development Zone, Yantai, Provinz Shandong, China und BVI Andre Juice Co. Ltd., Commonwealth Trust Limited, Drake Chambers, Tortola, British Virgin Islands. Betroffener Geschäftszweig: Fruchtsaftkonzentrate und Direktsäfte.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 29.08.2006.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 17.08.2006 weggefallen.

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