Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Kapsch BusinessCom AG; Getronics Information Solutions (Austria) GmbH - BWB/Z-139 | Bundeswettbewerbsbehörde

Kapsch BusinessCom AG; Getronics Information Solutions (Austria) GmbH

BWB/Z-139

12.07.2006

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Kapsch BusinessCom AG, Wien, plant, das von Getronics Information Solutions (Austria) GmbH betriebene Unternehmen im Wege eines Asset Deals zu 100 % zu erwerben. Betroffene Geschäftszweige: Planung und Ausführung von IT-Dienstleistungen, Telekommunikationslösungen für Businesskunden, Handel mit IT-Produkten 

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 08.08.2006.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 08.08.2006 weggefallen.

zurück zur Übersicht