Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

OBO - Beteiligungs GmbH; FMW Industrieanlagenbau GmbH - BWB/Z-133 | Bundeswettbewerbsbehörde

OBO - Beteiligungs GmbH; FMW Industrieanlagenbau GmbH

BWB/Z-133

06.07.2006

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die OBO - Beteiligungs GmbH beabsichtigt ca. 78,5 % der Geschäftsanteile an der FMW Industrieanlagenbau GmbH mit dem Sitz in Wien zu erwerben. Die OBO - Beteiligungs GmbH ist eine Tochtergesellschaft der folgenden Fonds der HANNOVER Finanz-Gruppe: der MFAG-Mittelstandsfinanzierungs-Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Wien, der Commerz Unternehmensbeteiligungs-Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Frankfurt, der WeHaCo Unternehmensbeteiligungs-Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Hannover, der HF-Fonds IX Unternehmensbeteiligungsgesellschaft mbH mit dem Sitz in Hannover, der HF-Fonds VII Unternehmensbeteiligungsgesellschaft mbH mit dem Sitz in Hannover und der GBK Beteiligungen Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Hannover. Betroffener Geschäftszweig: Bau von Industrieanlagen für die Papier- und Zellstoffindustrie sowie die Mineraltechnik (Baustoff- und Chemische Industrie).

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 03.08.2006.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 03.08.2006 weggefallen.

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