Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Natexis Investissement S.A.; Cebal Aérosol France SAS; Cebal UK Ltd.; Cebasol s.r.o.; Cebal Entec, S.A.; COPAL SAS - BWB/Z-130 | Bundeswettbewerbsbehörde

Natexis Investissement S.A.; Cebal Aérosol France SAS; Cebal UK Ltd.; Cebasol s.r.o.; Cebal Entec, S.A.; COPAL SAS

BWB/Z-130

30.06.2006

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Natexis Investissement S.A. beabsichtigt, die alleinige Kontrolle an Cebal Aérosol France SAS, Cebal UK Ltd., Cebasol s.r.o. und Cebal Entec, S.A. sowie 51 % der Geschäftsanteile an COPAL SAS zu erwerben.Betroffene Geschäftszweige: Aluminiumsprühdosen, Aluminiumflaschen und Aluminiumbutzen.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 28.07.2006.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 25.07.2006 weggefallen.

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