Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Österreichische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft; Stadtwerke Klagenfurt Aktiengesellschaft - BWB/Z-1 | Bundeswettbewerbsbehörde

Österreichische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft; Stadtwerke Klagenfurt Aktiengesellschaft

BWB/Z-1

02.01.2006

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 02.01.2006 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Gründung des Gemeinschaftsunternehmens Stadtwerke Klagenfurt Marketing- und Kommunikations GmbH (zukünftig: Energie Klagenfurt GmbH) durch Stadtwerke Klagenfurt Aktiengesellschaft und Österreichische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft. Betroffene Geschäftszweige: Erzeugung und Lieferung von elektrischer Energie, Gas und Fernwärme.

Betroffener Geschäftszweig: D - Energieversorgung

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 30.01.2006.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 31.01.2006 weggefallen.

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