Die Geldbuße wurde wegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs 1 KartG (§ 18 KartG 1988) und Art 101 AEUV (Art 81 EGV) verhängt. Diese bestand aus kartellrechtswidrigen Kundenaufteilungen, Preisabstimmungen sowie dem Austausch von Preis- und Kundenlisten mit Bureau van Dijk Editions Electroniques Sarl beim Vertrieb von Datenbanken für Unternehmensinformationen. Die Zuwiderhandlung dauerte vom 01.07.2002 bis einschließlich April 2021. Der Beschluss ist rechtskräftig.