Die Zuwiderhandlung bestand in Form von kartellrechtswidriger Abstimmung von Preisbestandteilen und einer Preiserhöhung sowie dem systematischen Austausch von wettbewerblich sensiblen Informationen, insbesondere über Preise, Ausschreibungen, Kunden, potenzielle Kunden und Geschäftsbedingungen, zwischen den Mitbewerbern sowohl im Rahmen von organisierten Vereinssitzungen als auch außerhalb des Vereins auf dem Markt für Submetering in Österreich im Zeitraum von Jänner 2009 bis einschließlich Februar 2019.
Der Beschluss ist rechtsrkräftig.