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Interbankenentgelte: BWB erhält Überwachungs- und Ermittlungsbefugnisse

Mit dem Interbankenentgeltevollzugsgesetz (IEVG) auf Grundlage der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge wurde die BWB einstimmig durch den Nationalrat mit der Überwachung der Interbankenentgelte und mit weiteren Verpflichtungen betraut. Der BWB wurden Ermittlungsbefugnisse und die Verhängung von Verwaltungsstrafen für die Ahndung eingeräumt. Damit kann die Behörde insbesondere Auskunftsverlangen versenden, vor Ort alle für die Durchführung von Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte verlangen und Zeugen bzw. Zeuginnen einvernehmen.

Aufgrund des mehrpersonalen Verhältnisses in Kartenzahlungssystemen besteht ein Anreiz, die Entgelte für die Benutzung von Kartenzahlverfahren (Interbankenentgelte) über einer wirtschaftlich angemessenen Höhe festzusetzen. Diese erhöhten Kosten könnten einerseits zu Lasten der Verbraucher:innen auf die Preise der Waren und Dienstleistungen umgelegt werden, andererseits könnte der (grenzüberschreitende) Markteintritt von Anbietern mit niedrigen Interbankentgelten erschwert oder verhindert werden.

Weitere Regelungen der Verordnung sollen zusätzliche Impulse zur Belebung des Wettbewerbs setzen wie bspw.:

  • das Verbot territorialer Beschränkungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Zahlungskarten sowie der Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen
  • die Verpflichtung zur Trennung von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen
  • die Möglichkeit, Zahlungsinstrumente mit zwei oder mehr unterschiedlichen Zahlungsmarken oder Zahlungsanwendungen auszustatten (Co-badging)
  • Transparenzregeln
  • Möglichkeiten der Händler:innen, Verbraucher:innen Anreize zur Nutzung günstiger Zahlungsverfahren zu geben

Um den Vollzug des Interbankenentgeltevollzugsgesetz sicherzustellen, soll die BWB für den Vollzug drei zusätzliche Planstellen erhalten.

Verfolgung bei Verstößen
Verwaltungs- bzw Zwangsstrafen bis zu einer Höhe von € 75.000 können von der Bundeswettbewerbsbehörde verhängt werden, wenn Unternehmen nicht ordnungsgemäß an Ermittlungen mitwirken, also insbesondere wenn Auskunftsverlangen nicht, nicht fristgerecht, unrichtig, irreführend oder unvollständig beantwortet werden.


Verstöße gegen die sich aus der Verordnung ergebenden Verpflichtungen sind von der BWB durch ebenso hohe Verwaltungsstrafen zu ahnden. Bei Verhängung gegen juristische Personen können diese Geldstrafen im Einklang mit den kartellrechtlichen Vorschriften sogar bis zu 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes betragen.