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Baukartell-Update: BWB beantragt die Verhängung einer Geldbuße iHv EUR 1,1 Mio gegen Konrad Beyer und Mandlbauer

Die Bundeswettbewerbsbehörde hat im Rahmen ihrer voranschreitenden Ermittlungen in der österreichischen Bauwirtschaft am 04.12.2023 einen weiteren Antrag auf Verhängung einer Geldbuße gegen die Konrad Beyer & Co Spezialbau GmbH sowie die Mandlbauer Bau GmbH (iF Beyer/Mandlbauer) beim Kartellgericht eingebracht.

Beyer/Mandlbauer nahmen - entsprechend der regionalen Tätigkeitsschwerpunkte der Unternehmen - unmittelbar an kartellrechtswidrigen Preisabsprachen bzw Preisabstimmungen, Marktaufteilungen und Informationsaustausch mit Mitbewerbern in Bezug auf öffentliche und private Bauausschreibungen, insbesondere in Kärnten und der Steiermark, teil. Vereinzelt waren auch Bauvorhaben in Niederösterreich, Salzburg und dem Burgenland betroffen. Aufgrund des vergleichsweise kürzeren Zeitraums sowie ihres regionalen Tätigkeitsbereichs ist Beyer/Mandlbauer als Nebenbeteiligte der Gesamtzuwiderhandlung einzustufen.

Die kartellrechtswidrigen Handlungen von Beyer/Mandlbauer sind Teil einer Gesamtzuwiderhandlung, welche das gesamte österreichische Bundesgebiet betrifft. Die Vielzahl an abgesprochenen Bauvorhaben betreffen österreichweit sowohl den Tief- als auch den Hochbau, wobei insbesondere der Straßenbau eine besonders wichtige Rolle einnahm. Ziel dieser Verhaltensweisen war es, den Wettbewerb zu minimieren oder auszuschließen, um sich gegenseitig zur Erteilung von Aufträgen zu verhelfen und so Marktanteile zu sichern. In unterschiedlichem Ausmaß waren zahlreiche Unternehmen am Kartell beteiligt. Gegen das Unternehmen Beyer/Mandlbauer wurde die Verhängung einer Geldbuße iHv EUR 1,1 Mio beim Kartellgericht beantragt.

Beyer/Mandlbauer kooperierte außerhalb des Kronzeugenprogrammes zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts mit der Bundeswettbewerbsbehörde und gab in diesem Zusammenhang ein umfassendes Anerkenntnis für das Verfahren vor dem Kartellgericht ab. Die BWB beantragte daher unter Einbindung des Bundeskartellanwalts eine geminderte Geldbuße.

Hintergrund

Das aufgedeckte Kartell betrifft den Wirtschaftszweig der Bauwirtschaft, wobei schwerpunktmäßig der Bereich Straßenbau betroffen ist.

Die Zuwiderhandlung betrifft das gesamte österreichische Bundesgebiet, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß je nach beteiligtem Unternehmen. Betroffen sind sowohl öffentliche aber auch private Auftraggeber. Es handelt sich um eine große Anzahl an Bauvorhaben. Die Ermittlungen dauern noch an. Teilweise wurden die Verfahren auch bereits rechtskräftig abgeschlossen.

Im Rahmen der Zuwiderhandlung wurden zwischen den beteiligten Unternehmen Absprachen getroffen, um sich gegenseitig zur Erteilung von Aufträgen zu verhelfen und so unter anderem Marktanteile zu sichern und eine entsprechende Kapazitätsauslastung zu erhalten. Um dieses gemeinsame Ziel zu erreichen, kam es zu Preisabsprachen, Marktaufteilungen, den Austausch wettbewerbssensibler Informationen, wie etwa Abstimmungen über zukünftiges Verhalten bei Angebotsabgaben, sowie vereinzelt zur Bildung kartellrechtswidriger Arbeits- und Bietergemeinschaften.

Unter anderem wurde zwischen den beteiligten Unternehmen etwa der Ausschreibungsgewinner, der abzugebende Preis und die Abgabe von „Deckangeboten“ vereinbart bzw. festgelegt, dass bestimmte Mitbewerber überhaupt kein Angebot legen sollten.

FAQ Baukartell Update Dezember 2023

Weiterführende Informationen und Entwicklungen im Baukartell können Sie in dem FAQ Baukartell Update Dezember 2023 finden.

Geldbußen nach dem Kartellgesetz

Nach dem Kartellgesetz sind Handlungsweisen verboten, die den Wettbewerb behindern oder verfälschen. Dazu zählen etwa Preisabsprachen oder die Aufteilung von Märkten bzw. Gebieten. Bei einem festgestellten Verstoß kann das Kartellgericht auf Antrag der BWB Geldbußen bis zu 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen. Die Geldbußen werden unter Berücksichtigung der Schwere und Dauer der Rechtsverletzung, des Verschuldens und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Kooperation des betroffenen Unternehmens bemessen.