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Geldbuße gegen Devolo Austria GmbH verhängt

Auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde verhängte das Kartellgericht mit Beschluss vom 29.8.2018 eine Geldbuße in iHv EUR 223.000,- gegen das Unternehmen Devolo Austria GmbH wegen einer von März 2012 bis Dezember 2015 fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV und § 1 KartG, nämlich in Form von wettbewerbsbeschränkenden vertikalen Abstimmungsmaßnahmen mit verschiedenen Händlern und Wiederverkäufern über Wiederverkaufspreise in Bezug auf Konnektivitätsgeräte für Privatkunden.

Das Unternehmen Devolo Austria GmbH stellte den entscheidungserheblichen Sachverhalt außer Streit.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Betroffener Wirtschaftszweig: Konnektivitätsgeräte