Die A1 Tankstellenbetriebs GmbH schloss mit einzelnen Tankstellenpächter Marken- und Belieferungsverträge ab, die eine verbotene Preisbindung für die Tankstellenpächter beinhalteten. Zudem haben die Tankstellenpächter ein Kassensystem von der A1 Tankstellenbetriebs GmbH benützt, in welches direkt Verkaufspreise durch die A1 Tankstellenbetriebs GmbH eingespielt werden konnten. Diese Verkaufspreise wurden an die Preisauszeichnungseinrichtungen („Totem-Anzeige“) und an die Zapfsäulen der Tankstellen weitergeleitet. Diese Vorgehensweise stellt eine verbotene vertikale Preisbindung nach § 1 Kartellgesetz dar.
Das Unternehmen stellte den entscheidungserheblichen Sachverhalt außer Streit.
Der Beschluss ist rechtskräftig.
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