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Das Kartellgericht erklärt Verpflichtungszusagen für Exklusivvertrieb von Medizinprodukten für bindend

Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) hat am 18.05.2018 einen Antrag auf Verbindlicherklärung von Verpflichtungszusagen (§ 27 KartG) gegen zwei Unternehmen des Medizinproduktesektors im Zusammenhang mit der Einräumung eines Exklusivvertriebsrechts gestellt. Das Kartellgericht erklärte mit Beschluss vom 10.10.2018 die von den beiden betroffenen Unternehmen abgegebenen Verpflichtungszusagen im Zusammenhang mit einem exklusiven Vertriebssystem für Medizinprodukte für bindend. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Bei der BWB hatte sich ein öffentlicher Spitalserhalter im Zusammenhang mit einem dem Bundesvergabegesetz (BVergG) unterliegenden (europaweiten) Beschaffungsvorgang betreffend chirurgische Instrumente über Schwierigkeiten beim Bezug von im Ausland ansässigen Anbietern beschwert. Grund dafür seien die einem österreichischen Händler für Medizinprodukte durch den Lieferanten eingeräumten Exklusivvertriebsrechte („Generalvertretung“) für dessen Produkte.  Weitere Informationen zum Ausgangssachverhalt und rechtlichen Hintergrund finden Sie hier (Link zu Bericht vom 22.5.2018 über Antragstellung)

Die verbindlich erklärten Verpflichtungszusagen betreffen folgende Bereiche:

  1. Auslegung der Vertriebsvereinbarung in Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben und unter den Einschränkungen, die sich aus der vertikalen Gruppenfreistellungsverordnung (VO 330/2010) ergeben.
  2. Behandlung von im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen abgegebener Angebote als passive Verkäufe.
  3. Berücksichtigung der unter (A) und (B) genannten Grundsätze auch im Verhältnis zu anderen Händlern und Lieferanten.

Nähere Informationen zur Entscheidung des Kartellgerichts finden Sie hier