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BWB/Z-2750 Zusammenschluss Goldenes Kreuz Privatklinik BetriebsGmbH/PremiQaMed Holding GmbH

Zum Zusammenschluss:

Am 31.7.2015 wurde bei der Bundeswettbewerbsbehörde folgender Zusammenschluss angemeldet:  Erwerb von 75% der Anteile an der Goldenes Kreuz Privatklinik BetriebsGmbH (Goldenes Kreuz), Wien, durch PremiQaMed Holding GmbH (PremiQaMed). Der Zusammenschluss betrifft den Bereich Krankenhausdienstleistungen.

Vorgehen der Amtsparteien:

Nach intensiver Prüfung des Zusammenschlussvorhabens innerhalb der gesetzlich dafür vorgesehenen Frist haben sowohl die Bundeswettbewerbsbehörde als auch der Bundeskartellanwalt am 28.8.2015 die Prüfung des Zusammenschlusses in einem Verfahren vor dem Kartellgericht beantragt.

Die BWB gründete ihren Prüfungsantrag insbesondere darauf, dass die UNIQA Österreich Versicherungen AG, die 100% der Anteile an der PremiQaMed hält, als Versicherungsunternehmen eine bedeutende Rolle im Bereich der privaten Krankenversicherungen einnehme. Durch das Zusammenschlussvorhaben würde diese Position der UNIQA weiter verstärkt, da sie dann durch die PremiQaMed drei von fünf Privatspitälern in Wien besitzen würde. Dies könne negative Auswirkungen auf die verbleibenden Privatspitäler in Wien haben, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Verhandlung von Direktverrechnungsvereinbarungen, die zwischen Privatspitälern und den privaten Krankenversicherungen abgeschlossen werden. Diese Direktverrechnungsvereinbarungen sind für die Abrechnung der Behandlungen sowohl für die Privatspitäler als auch für die Patienten von großer praktischer Relevanz.

Das Kartellgericht hat am 9.2.2016 den Zusammenschluss unter Auflagen freigegeben. Gegen diese Entscheidung hat der Bundeskartellanwalt Rekurs an den Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht erhoben.

Mit Entscheidung des Kartellobergerichtes am 7.7.2016 wurde dem Rekurs des Bundeskartellanwaltes nicht stattgegeben und der Zusammenschluss – auf einer anderen Rechtsgrundlage gestützt – freigegeben. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Zu den Auflagen:

Vor dem Hintergrund des oben Angeführten sah das Kartellgericht die Gefahr gegeben (vgl Beschluss des Kartellgerichts vom 9.2.2016, 27 Kt 2/16w, S 32), dass

  • keine Direktverrechnungsvereinbarungen zwischen der UNIQA und den verbleibenden Wiener Privatspitälern mehr abgeschlossen werden würden

  • dass Direktverrechnungsvereinbarungen zwischen der UNIQA und den verbleibenden Privatspitälern zu für die Privatspitäler diskriminierenden Bedingungen abgeschlossen werden würden und

  • dass Direktverrechnungsvereinbarungen zwischen der UNIQA und den verbleibenden Privatspitälern unter Kosten abgeschlossen würden

Deshalb hat das Kartellgericht Auflagen beschlossen, um die mögliche Abschottung der verbleibenden zwei Wiener Privatspitäler und ein Herausdrängen dieser vom relevanten Markt nach Durchführung des Zusammenschlusses zu vermeiden.

Zu den wesentlichen substantiellen Auflagen zählen deshalb:

  • weitgehende Nicht-Diskriminierungszusage durch die UNIQA gegenüber den verbleibenden Privatspitälern

  • Kontrahierungszwang für Direktverrechnungsvereinbarungen zwischen UNIQA und den verbleibenden Privatspitälern, um Bedenken hinsichtlich eines diskriminierenden Abschlusses bzw eines Nicht-Abschlusses einer Direktverrechnungsvereinbarung auszuräumen

  • Mindestsicherung im Hinblick auf die Zahlungen an die jeweiligen Privatspitäler bei gleichbleibenden Leistungen und Wertsicherung auf Basis des Verbraucherpreisindexes 2010 für diese Zahlungen für die Dauer von fünf Jahren