Auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) und nach sachdienlichen Hinweisen der Arbeiterkammer verhängte das Kartellgericht am 29.8.2008 gegenüber sechs Fahrschulinhabern aus dem Raum Innsbruck wegen eines Verstosses gegen § 142 KartG 1988 eine Geldbuße von insgesamt 70 000 Euro. Einem Fahrschulinhaber wurde auf Grund seiner Funktion als "Kronzeuge" iSd § 143 KartG 1988 von der Verhängung einer Geldbuße abgesehen. Auf Rechtsmittel wurde von den Parteien verzichtet. Die Entscheidung ist somit rechtskräftig.
Die BWB ist erfreut, weil mit dieser Entscheidung ein deutliches Zeichen gesetzt wurde, dass auch "kleinere" Kartellvergehen entdeckt, geahndet und abgeurteilt würden. Kartellvergehen sind keine Kavaliersvergehen, Nutznießer dieser Entwscheidung sind außer dem Rechtsstaat vor allem die KonsumentInnen, denn sie profitieren von einem funktionierenden Wettbewerb durch günstigere Preise. Weiters sei es erfreulich, dass dieses juristisch komplexe Verfahren mit einer raschen und austarierten Entscheidung beendet worden sei, so die BWB abschließend.