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Haftungsverbund: Zusammenschluss Erste Bank und Sparkassen.

 

1. Vorgeschichte (Untersagungsverfahren 27 Kt 18, 83/04, BWB/K-50):

Zum 1.1.2002 haben Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG ("Erste Bank") und 53 Sparkassen eine Grundsatzvereinbarung abgeschlossen, die eine umfassende Zusammenarbeit der Vertragspartner vorsieht und deren Säule eine gemeinsame Geschäfts- und Marktpolitik einerseits und die Gründung eines Haftungsverbundes andererseits sind. Mit 1.9.2002 haben die Vertragsparteien eine Ergänzungsvereinbarung abgeschlossen, mit der sich die Vertragsparteien zu einer noch engeren Zusammenarbeit entschlossen. Diese Vereinbarungen ermöglichten der Erste Bank im übrigen - auf Grund einer Änderung des Bankwesengesetzes - die Konsolidierung der Mittel der Sparkassen als Eigenmittel (rund 300 Mio €).

Gegen diese Vereinbarungen brachten Anfang 2004 die Bundeswettbewerbs-behörde (wie zu BWB/K-50 berichtet) und eine Mitbewerberin der Erste Bank Untersagungsanträge beim Kartellgericht ein, weil die Vereinbarungen, soweit sie die Vereinheitlichung der Geschäfts- und Marktpolitik sowie den umfangreichen Informationsaustausch betreffen, wettbewerbsbeschränkend sind.

Diesen Anträgen gab das Kartellgericht in seinem Zwischenbeschluss vom 13.6.2006 statt und erklärte die Vereinbarungen für (teilweise) kartellrechtswidrig (Verstoß gegen Artikel 81 Abs. 1 EG). Gegen diese Entscheidung haben Erste Bank und die Mitbewerberin Rekurs erhoben. (Näheres zu diesem Verfahren: "Veröffentlichungen / Kartell- und Missbrauchsverfahren" - "BWB/K-50").

2. Feststellungsverfahren Erste Bank - Wiener Neustädter Sparkasse (27 Kt 599/04, BWB/KF-10):

Parallel zu obigem Untersagungsverfahren brachte die Erste Bank im Dezember 2004 einen Feststellungsantrag ein, mit dem das Kartellgericht feststellen sollte, dass (vereinfacht gesagt) zwischen ihr und den 53 Sparkassen aufgrund der Grundsatzvereinbarung vom 1.1.2002 und der Ergänzungsvereinbarung vom 1.9.2002 ein Zusammenschluss (§ 7 Abs. 1 Z. 5 KartG 2005: "beherrschender Einfluss") vorliegt (womit die Anwendung der Kartellbestimmungen auf den Haftungsverbund ausgeschlossen wäre.)

In einem ersten Gerichtsgutachten wurde festgestellt, dass Grundsatz- und Ergänzungsvereinbarung aus dem Jahr 2002 keinen Zusammenschluss begründen. Daraufhin hat die Erste Bank (nur) mit der Wiener Neustädter Sparkasse im November 2005 die bisherigen Vereinbarungen modifiziert und eine Zusatzvereinbarung geschlossen.

Das Kartellgericht stellte in seinem Beschluss vom 9.11.2006 fest, dass die Modifikation der ursprünglichen Vereinbarungen sowie die Zusatzvereinbarung einen "beherrschenden Einfluss" der Erste Bank auf die Wiener Neustädter Sparkasse begründen und nunmehr ein Zusammenschluss (§ 7 Abs. 1 Z. 5 KartG 2005) vorliegt. (Dieser Zusammenschluss wurde unter der Bedingung der kartellrechtlichen Freigabe begründet und müsste erst noch angemeldet werden.)

Gegen diese Entscheidung des Kartellgerichtes hat die Bundeswettbewerbsbehörde Rekurs erhoben: Erste Bank und Wiener Neustädter Sparkasse wollten eigentlich keinen Zusammenschluss vereinbaren, sondern bloß eine Kooperation, im Wesentlichen in Form einer gemeinsamen Geschäfts- und Marktpolitik und des Haftungsverbundes. Hätte sie einen Zusammenschluss vor Augen gehabt, so hätte sie diesen auch – wie sie es in zahlreichen anderen Fällen stets ordnungsgemäß getan hat – angemeldet. In der Folge gab das Untersagungsverfahren 27 Kt 18, 83/04 (s. oben) jedoch Anlass zur Befürchtung, diese Kooperation könnte als Verstoß gegen Art 81 EG (zumindest teilweise) untersagt werden. Dieser Umstand ließ es den Antragstellern offenbar erstrebenswert erscheinen, ihre Kooperation in einen – ursprünglich nicht beabsichtigten – Zusammenschluß umzudeuten. Das dahinterstehende Ziel war, daß Vereinbarungen zwischen verbundenen Unternehmen der Kontrolle am Maßstab des Art 81 EG bzw (nunmehr) § 1 KartG 2005 entzogen wären.

Ob das Akzeptieren dieser Konstruktion mit der vom Kartellgesetz gebotenen "wirtschaftlichen Betrachtungsweise" vereinbart werden kann oder nicht, das wird vom Kartellobergericht zu beurteilen und zu entscheiden sein.