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Geplanter Einstieg REWE bei ADEG

Verschiedene in diesem Zusammenhang in der Medienberichterstattung enthaltene Darstellungen der Sach- und Rechtslage veranlassen zu folgender Klarstellung:

 

1. Nach den Informationen der BWB wurde der Anteilserwerb von 24,9% an ADEG von REWE bereits durchgeführt. Wie schon in den bisherigen Mitteilungen der BWB erläutert, ist dieser Erwerb (unter 25%) nach österreichischem Kartellrecht (jedenfalls derzeit) nicht als anmeldepflichtig anzusehen und unterliegt daher (jedenfalls derzeit) nicht der österreichischen Fusionskontrolle.

 

2. Was eine darüber hinausgehende Kooperation zwischen Rewe und ADEG betrifft, liegen der BWB derzeit keine Informationen über Vereinbarungen oder eine tatsächliche Durchführung vor.


In diesem Zusammenhang ist nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass es seit dem Inkrafttreten des Kartellgesetzes 2005 am 1.1.2006 auch im österreichischen Kartellrecht - in Anpassung an die europäische Rechtslage - für wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und Verhaltensweisen (außerhalb der Fusionskontrolle) keine Anmeldepflicht und keine förmliche Genehmigung mehr gibt: Eine Genehmigung eines konkreten Vorhabens vor seiner Durchführung ist gesetzlich ausgeschlossen. Die Beurteilung ihres Verhaltens in kartellrechtlicher Hinsicht obliegt den Unternehmen im Rahmen einer „Selbsteinschätzung“ und erfolgt auf eigenes Risiko. Die Befugnisse der BWB zur Untersuchung vermuteter tatsächlich gehandhabter Wettbewerbsbeschränkungen bleiben davon aber selbstverständlich unberührt. Die BWB wird daher beobachten, was im Rahmen einer Kooperation zwischen REWE und ADEG tatsächlich geschehen wird; und sie wird gegebenenfalls selbstverständlich nicht zögern einzugreifen, wenn sie einen Verstoß gegen einschlägige Rechtsvorschriften (insbesondere gegen das Kartellgesetz) vermutet. Die BWB geht im übrigen davon aus, dass sie auch von REWE weiterhin aus eigenem über die jeweils tatsächlich gesetzten Kooperationsschritte informiert werden wird.