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Gesellschaft des ARA-Systems streicht wettbewerbsrechtlich bedenkliche Bestimmungen in ihren Verträgen mit größeren Anfallstellen ersatzlos

 

 

Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Transport- und Verkaufsverpackungen (unbeschadet der Verpflichtungen von Letztvertreibern) sind nach der Verpackungsverordnung (VerpackVO), BGBl Nr. 648/1996 zuletzt geändert BGBl II Nr. 440/2001, verpflichtet, die Transport- und Verkaufsverpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen, einem allenfalls vorgelagerten Verpflichteten zurückzugeben, wiederzuverwenden oder nach dem Stand der Technik zu verwerten (§ 3 Abs 1 VerpackVO). In dem Umfang, in dem die Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen, geht die Verpflichtung nach der VerpackVO auf den Betreiber dieses Sammel- und Verwertungssystems über (§ 3 Abs 5 VerpackVO).

 

Das ARA-System ist ein in Österreich flächendeckendes Sammel- und Verwertungssystem sämtlicher Packstoffe und Verpackungen aus Haushalt, Gewerbe und Industrie. Das ARA-System besteht aus der Altstoff Recycling Austria AG (ARA) und acht Branchenrecyclinggesellschaften (BRG). Diesen BRG ist die Organisation der Sammlung, der Sortierung, und der Verwertung der Verpackungen übertragen. Sie sind für jeweils bestimmte Packstoffe und Packstoffgruppen zuständig. Die BRG schließen ihrerseits Verträge mit Unternehmen oder Gebietskörperschaften ab, von denen die tatsächlichen Entsorgungsleistungen erbracht werden.

 

Die EG-Kommission hat in den Wettbewerbsverfahren COMP/A.35.470/D3 und COMP/A.35.473/D3 den Vertragskomplex des ARA-Systems nach Artikel 81 EG unter Auflagen freigestellt bzw einige Verträge mit Negativattest bedacht. Oberstes Ziel der Entscheidung der EG-Kommission war das Sicherstellen von Wettbewerb.

 

Der nunmehr von der Bundeswettbewerbsbehörde untersuchte Vertrag, nämlich die Modul 7-Vereinbarung, war nicht Gegenstand des Kartellverfahrens vor der EG-Kommission. Bei diesem Vertrag handelt es sich um eine von der Branchenrecyclinggesellschaft Altpapier Recycling OrganisationsgesmbH (ARO), zuständig für die Sammlung und Verwertung von Papier, Pappe, Karton und Wellpappe, abgeschlossene Vereinbarung mit großen Anfallstellen (zB große Einzelhandelsketten). Diese Anfallstellen verpflichten sich, die bei ihr anfallenden Verpackungen aus Papier, Pappe, Karton und Wellpappe gesondert zu erfassen, vorzusortieren, zu verdichten und/oder konditioniert direkt an eine Übernahmestellen, das sind die Verwertungsbetriebe, zu übergeben. Diese Anfallstellen übernehmen somit Leistungen eines Entsorgers, die vom ARA-System honoriert werden.

 

Einige dieser Modul 7-Vereinbarungen beinhalteten - unterschiedlich ausgestaltete - wettbewerbsrechtlich bedenkliche Exklusivitätsbestimmungen. Mittels dieser Klauseln wurde die Anfallstelle verpflichtet, sicherzustellen, daß sämtliche bei ihr in Verkehr gebrachten oder bei ihr anfallenden Papierverpackungen über das ARA-System entpflichtet werden. Darüber hinaus mußten die Vertragspartner ihre Lieferanten dazu verhalten, ihre Papierverpackungen auch tatsächlich über das ARA-System zu entpflichten. Sollte dies nicht der Fall sein, muß eine Entpflichtungs- und Lizenzvereinbarung des Vertragspartners „bereitstehen“, um eine Entpflichtung über das ARA-System, und nicht über mögliche Wettbewerber sicherzustellen.

 

Diese Klauseln waren geeignet, Wettbewerb am Entsorgungs- und Verwertungsmarkt auszuschließen. Denn den Lieferanten der Vertragspartner war es nicht möglich, ihrer Verpflichtung aus der VerpackVO bei Wettbewerbern des ARA-Systems nachzukommen und somit ihre Papierverpackungen über zum ARA-System alternative Anbieter zu entsorgen und zu verwerten.

 

Die Bundeswettbewerbsbehörde hatte ihre Ermittlungen und Verhandlungen aufgenommen, die letztendlich dazu führten, daß die ARO die wettbewerbsrechtlich bedenklichen Exklusivitätsbestimmungen ersatzlos gestrichen und die Verträge abgeändert hat. Wettbewerb am betroffenen Markt ist damit ermöglicht.