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Zusammenschlusskontrolle auf obrigkeitlich gelenkten Märkten?

Eine Abhandlung von Prof. Immenga zum ÖPNV (Öffentlichen Personennahverkehr)

Prof. Ulrich Immenga geht in einer Abhandlung der Zeitschrift Wirtschaft und Wettbewerb (WUW 11/2004, 1116 ff) der Frage nach, wie weit durch den stark obrigkeitlich regulierten Markt des ÖPNV eine Fusionskontrolle, die eine kompetitive Marktstruktur zu erhalten sucht, wegen des Fehlens solcher Strukturen überhaupt Sinn macht; dies tut er in durchaus kritischer Distanz zum Bundeskartellamt, das einen schützenswerten Restwettbewerb auf diesem Markt bei der Vergabe von Genehmigungen für den Betrieb von Buslinien annimmt.

In seiner Analyse kommt er zu dem Ergebnis, dass die Regelungen des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (Personenbeförderungsgesetz) Wettbewerb nicht zulassen. Ziel des Personenbeförderungsrechtes sei nicht die Gewährleistung funktionsfähigen Wettbewerbs, sondern die Verfolgung öffentlicher Verkehrsinteressen, die durch Wettbewerb nach Auffassung des Gesetzgebers nicht erreicht werden könnten.

Der Regulierungsrahmen (Reglementierung von Preisen, Beförderungsbedingungen etc.) würde Wettbewerb im Markt (also auf der Ebene der Leistungserbringung) ausschließen. Der Wettbewerb um den Markt (Genehmigungswettbewerb) sei wiederum aufgrund der hohen, durch die Genehmigungskriterien bedingten Marktzutrittsschranken (Besitzstandsklausel u.a.) faktisch ausgeschlossen. Wettbewerbsbezogene Gesichtspunkte seien für die Entscheidung im Genehmigungsverfahren nicht maßgeblich.

Zusammenfassend hält Immenga fest, dass funktionsfähiger Wettbewerb als Schutzgegenstand einer Zusammenschlusskontrolle nicht erkennbar sei.

Der öffentlichrechtliche Rahmen, wie er durch das deutsche Personenbeförderungsgesetz für den ÖPNV festgelegt wird, weist große Parallelen mit jenem des österreichischen Rechts auf. Die BWB sieht in der Analyse von Immenga eine Bestätigung für ihre Einschätzung der wettbewerblichen Verhältnisse im ÖPNV, wie sie auch im Zusammenschluss PostBus/BahnBus - bedingt durch den derzeit gegebenen Rechtsrahmen - vorzunehmen war.