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Kein Rekurs gegen PostBus/BahnBus

Kein Rekurs der Amtsparteien,
Bundeswettbewerbsbehörde und Bundeskartellanwalt, gegen die Entscheidung des Kartellgerichtes im Zusammenschluss PostBus/BahnBus

 

1. Das Kartellgericht hat auf Grund von Prüfungsanträgen sowohl des Bundeskartellanwaltes als auch der Bundeswettbewerbsbehörde ein umfangreiches Verfahren zur kartellrechtlichen Prüfung des Zusammenschlusstatbestandes der Übertragung von 100 % der von der - dem Bund gehörenden - ÖIAG gehaltenen Aktien der Postbus AG an die - ebenfalls dem Bund gehörende - ÖBB durchgeführt und diesen Vorgang nicht untersagt.
 

2. In seiner - 119 Seiten umfassenden - Entscheidungsbegründung ist der aus zwei Berufsrichtern und zwei fachkundigen Laienrichtern bestehende Senat im wesentlichen von folgendem ausgegangen:

  • Marktgegenseite der Busunternehmungen im Linienverkehr - nur der Linienverkehr ist relevant - ist nicht primär der Fahrgast, sondern vielmehr auf Grund der Regelungen des ÖPNRV-G (Öffentliches Personennah- und Regionalverkehrsgesetz) die Verkehrsverbünde bzw. die Gebietskörperschaften. Ganz Österreich wird - gesetzlich angeordnet - über Verkehrsverbundorganisationen versorgt. Die Verkehrsverbundorganisationen sind gegenüber den Busunternehmungen monopolistische Nachfrager in ihrem Gebiet; die Tarife werden im Verkehrsverbund festgesetzt, die Busunternehmungen haben keine Tarifhoheit.

  • Nach dem Kraftfahrlinien-Gesetz ist der Kraftfahrlinienverkehr - streng streckenmässig fixiert - konzessionspflichtig. Es gibt 2900 Konzessionen; 700 davon entfallen davon auf PostBus, 200 auf ÖBB/BahnBus.

  • In Folge des strengen öffentlichrechtlichen Konzessionssystems nach dem Kraftfahrlinien-Gesetz und des vom ÖPNRV-G angeordneten Verkehrsverbundsystems ist Wettbewerb bloß in sehr geringem Umfang möglich. Auch de facto hat Wettbewerb - insbesondere auch zwischen PostBus und BahnBus - kaum stattgefunden. Die gesetzlich verpönten sogenannten "Parallelverkehre" bewegen sich österreichweit in einer Größenordnung von bloß 6 %. Es gab schon bisher praktisch kaum Ausschreibungen; ausgelaufene Konzessionen (10 Jahre) wurden fast ausnahmslos wieder dem ursprünglichen Konzessionsinhaber erteilt.

  • Der öffentliche Personennahverkehr wird in Zukunft auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben einem kontrollierten Ausschreibungswettbewerb unterworfen werden: Es wird jeweils eine EU-weite Ausschreibung geben müssen, und die Konzession wird (für 5 Jahre) jenem Busunternehmen gegeben werden, das den geringsten Zuschuss aus öffentlichen Mitteln verlangt.

  • In Österreich gibt es 9393 Busse; 1467 davon gehören PostBus, 850 der ÖBB. Dr. Richard z.B. gehören 800, Blaguss 300, den Wiener Linien 500 und den Grazer Verkehrsbetrieben 140 Busse.

  • PostBus hat einen Umsatz von €194,2 Mio. BahnBus einen solchen von €111,7 Mio. (PostBus ist in Europa eines der kleinsten vergleichbaren im öffentlichen Besitz stehenden Unternehmen.)

  • Das Kartellgericht folgt dem Gerichtsgutachten, wonach eine Marktbeherrschung - wobei man allerdings wirklich die Frage stellen muss, worin denn bei den gegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen überhaupt ein "Markt" liegen soll - nicht entstehen könne, weil sich ÖBB/BahnBus und PostBus aus den verschiedensten Gründen nicht unabhängig von ihren eigenen Kunden (nämlich den Fahrgästen), aber auch nicht unabhängig von den ihnen monopolistisch gegenüberstehenden Verkehrsverbundorganisationen verhalten können. Jedenfalls würden in Zukunft nur jene Busunternehmungen zum Zuge kommen können, die kostengünstig zu fahren in der Lage sind.

  • Die Einbeziehung des motorisierten Individualverkehrs in die Betrachtung ist sowohl bei der Gerichtsgutachterin als auch in der Gerichtsentscheidung bloß eine - keineswegs tragende - Facette. Jedenfalls geht die Gerichtsgutachterin (wie auch das Kartellgericht) auf Grund des über das Gallup-Institut durchgeführten sogenannten Hypothetischen Monopolistentest davon aus, dass ÖBB/BahnBus und PostBus nicht zuletzt auch deswegen ihre Preise nicht erheblich steigern könnten, weil dann die Fahrgäste signifikant auf den motorisierten Individualverkehr ausweichen würden.

  • Das Kartellgericht geht weiters von beachtlichen Einsparungen aus, wie beispielsweise von Immobilienerlösen von € 50 - 60 Mio. Ab 2006 werden Synergiegewinne von € 36 Mio. jährlich (Streckenkilometer - Einsparungen, Ersatz von unrentablem Schienenstreckenverkehr durch Busverkehr, Zusammenführung der Verwaltungen und Werkstätten, Vereinfachung der Verwaltungseinheiten, bessere Einkaufs- und Finanzierungskondition etc.) erwartet. Darüber hinaus geht das Kartellgericht von einer Qualitätsverbesserung des Leistungsniveaus für Fahrgäste aus (abgestimmte Fahrpläne, verbesserte Anschlüsse etc).

  • Das Kartellgericht vertritt im übrigen die Auffassung, dass selbst dann, wenn eine marktbeherrschende Stellung entstünde, die kartellgesetzlichen Rechtfertigungsgründe verwirklicht seien. So würden die Wettbewerbsbedingungen verbessert (Effizienzgewinne, die notwendig sind, damit ein für den zu erwartenden zunehmenden europäischen Wettbewerb taugliches einheitliches "Bundesbusunternehmen" geschaffen werden kann). Damit würde (im Sinne einer volkswirtschaftlichen Rechtfertigung) die internationale Wettbewerbsfähigkeit erhalten bzw. verbessert. Der Zusammenschluss bietet überhaupt erst die Möglichkeit, im europäischen "Konzert" mitzuspielen. Auch in anderen Staaten der EU (zB. Frankreich, Großbritannien, Dänemark) seien vergleichbare Fusionen durchgeführt worden; die Effizienzsteigerungen seien eingetreten, und die Unternehmungen sein nun auch bereits in Nachbarregionen tätig.
     

3. Das Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung entspricht überdies sowohl einer Forderung des Rechnungshofs aus dem Jahre 1993, die beiden Bundes-Busunternehmungen zusammenzuführen, als auch dem an die Adresse der ÖIAG gerichteten Auftrag der Bundesregierung. (Übrigens wurde es im Verfahren vor Gericht auch von der Bundesarbeitskammer gestützt.)
 

4. Den gesetzlichen Amtsparteien, Bundeskartellanwalt und Bundeswettbewerbsbehörde, erscheint das Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung auf Grund der im Verfahren erfolgten sachverständigen Klärungen (auf Basis von Gerichtsgutachten samt von den Amtsparteien verlangter Ergänzung, von beigebrachten Privatgutachten und von umfangreichen Recherchen) plausibel.
Beide Amtsparteien haben sich daher entschlossen, die Entscheidung nicht mit Rekursen an den Obersten Gerichtshof zu bekämpfen.

5. Sowohl die Bundeswettbewerbsbehörde als auch der Bundeskartellanwalt hielten es im übrigen für wettbewerbspolitisch begrüßenswert, wenn es in Zukunft möglichst rasch zu einer Lockerung des strengen öffentlichrechtlichen Konzessionsregimes, zu einer Forcierung von Ausschreibungen und auch zu einer teilweisen Abgabe bestehender Linienkonzessionen an private Interessenten käme.