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Kartellobergericht bestätigt "Schnurlostelephon"-Entscheidung

Die Telekom Austria AG vertrieb jedenfalls seit Juli 2002 eine gesperrte Version eines Schnurlostelephons, die - einem Hinweis auf der Verpackung zufolge - nur für Gespräche über das Netz der Telekom Austria AG, nicht jedoch für Call-by-Call und Carrier Preselection verwendet werden konnte. Die gesperrte Version war um ca 50% billiger als die freie Version des gleichen Gerätes. Verhandlungen zwischen Regulierungsbehörde und Telekom Austria AG führten zu keinem Ergebnis. Daher beantragte die Regulierungsbehörde beim Kartellgericht, der Telekom Austria AG diese mißbräuchliche Verhaltensweise zu untersagen.

Die Telekom Austria AG gab daraufhin bekannt, daß auch die billigere Variante des Schnurlostelephons für Gespräche über alle Netze verwendet werden könne. Die implementierte Sperre könne durch Drücken der „R“-Taste des Telephons umgangen werden. Die Kunden, die ein solches Gerät gekauft hatten, waren allerdings in keiner Weise über diese Möglichkeit informiert worden. Im kartellgerichtlichen Verfahren brachte die BWB in enger Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde vor, daß jene Kunden, die die gesperrte Version des Schnurlostelephons gekauft hatten, durch den unrichtigen Hinweis auf dessen Verpackung getäuscht worden waren und daher annehmen mußten, mit ihrem Endgerät könne nur über das Netz der Telekom Austria AG telephoniert werden. Auf diese Art und Weise, indem sie Kunden irreführende Auskünfte über den tatsächlichen Leistungsumfang des Endgerätes erteilte, hat die Telekom Austria AG jene Kunden, die die gesperrte Version des Schnurlostelephons gekauft hatten, an ihr eigenes Netz gebunden.

Das Kartellgericht stellte fest, daß die beschriebene Verhaltensweise der Telekom Austria AG als Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu betrachten ist, und untersagte diesen. Die Telekom Austria AG erhob gegen diese Entscheidung Rekurs an den OGH als Kartellobergericht. Das Kartellobergericht bestätigte die Entscheidung des Kartellgerichts.