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Beschluss des Kartellgerichtes zum Schiverbund "Ski amadé"

"Ski Amadé" ist mit 270 Schiliften und Seilbahnen und einer Pistenlänge von 865 Kilometern der mit Abstand größte Schiverbund Österreichs. Er umfasst die fünf Salzburger bzw. steirischen Schiregionen Salzburger Sportwelt (Flachau, Radstadt, etc.), Schladming-Dachstein-Tauern, Gasteinertal, Hochkönig und Großarltal.

 

Vertragliche Basis für die Zusammenarbeit von zwei Dutzend Lift- und Seil­bahn­gesell­schaften ist ein schriftliches Kooperationsabkommen. Dieses regelt nicht nur den allen Regionen gemeinsamen Schipass und die damit zusammen­hängenden Entscheidungs-, Kontroll- und Erlösaufteilungsfragen, sondern verbietet es den einzelnen Schigebieten auch, Schipässe/Liftkarten für die Einzelregionen anzubieten. Darüber hinaus werden auch die Preise für Kleinschigebiete, die zwar im Verbundraum liegen, aber nicht vom gemeinsamen Schipass abgedeckt werden, zentral geregelt.

 

Auf Grund dieser Sachlage hatte die Bundeswettbewerbsbehörde, ebenso wie die Bundesarbeitskammer, beim Kartellgericht einen Antrag gemäß § 8a Kartellgesetz eingebracht, um gerichtlich zu klären, ob ein Kartell vorliegt.

 

In seinem Beschluss vom 10. November 2003 stellte das Kartellgericht nunmehr fest, "dass die Absprache von Preisen durch die Mitglieder des Schiverbundes Amadé …, die Absprache über das örtlich Gebiet, für das die Karten Gültigkeit haben, und das Verbot der Ausgabe bzw. faktische Nichtangebot von Karten für die Lifte lediglich einzelner Regionen innerhalb des Schiverbundes Amadé dem Kartellgesetz unter­liegt."

 

Nach Auffassung des Kartellgerichtes stellt "Ski amadé" ein Vereinbarungskartell in der Ausprägung eines Absichtskartells dar. Das Kartellgericht gelangte zu der Auf­fas­sung, dass weder die Ausnahmetatbestände der §§ 4 (Länderkompetenz) und 5 (Tarif­aufsicht des Verkehrsministers) des Kartellgesetzes greifen noch ein Bagatell­kartell (gem. § 16 KartG.) oder eine freigestellte Vereinbarung (Pauschal­arrangement gem. § 17 Abs 3 Z 3 KartG) vorliegen.

 

Die Sichtweise des Kartellgerichtes deckt sich weitgehend mit den Auffassungen, welche die Bundeswettbewerbsbehörde im Gang des Verfahrens schriftlich und mündlich vorgebracht hatte.

 

Die Bundeswettbewerbsbehörde hat wiederholt betont, dass sie mit dem Fest­stellungs­verfahren gegen "Ski amadé" nicht bezweckt, den gemeinsamen Schipass als solchen zu gefährden. Die Bundeswettbewerbsbehörde sieht ihre Aufgabe vielmehr darin, entsprechend dem Auftrag des Wettbewerbsgesetzes gegen jene Bestimmungen des Kooperationsvertrages einzuschreiten, welche die Wahlfreiheit der einzelnen Konsumenten einschränken und die Gestaltungsspielräume der im Schiverbund vereinten Unternehmen ohne zwingenden Grund einengen. Es ist eben eine Kartellanmeldung erforderlich, und in dem betreffenden Verfahren ist die Frage der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung zu klären. Die Bundeswettbewerbsbehörde nimmt es nicht hin, dass sich „Ski amadé“ einem solchen Verfahren zu entziehen sucht.

 

Die Antragsgegnerin hat angekündigt, gegen den Beschluss des Kartellgerichtes Rekurs einzulegen.