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Zusammenschluss zwischen dem ORF und RIG Radio Innovations GmbH unter Auflagen gestellt

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 13.04.2023 der Erwerb von Anteilen an der Radioplayer Österreich GmbH („RPÖ GmbH“) durch den Österreichischen Rundfunk („ORF“) angemeldet. Die BWB hat bei der Prüfung der Fusion und möglicher Auflagen eng mit dem Bundeskartellanwalt und der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) zusammengearbeitet. Nach einer vertieften Prüfung mit freiwilliger Prüfungsfristverlängerung (6 statt 4 Wochen) durch die Anmelderin wurde der Zusammenschluss nur unter Auflagen freigegeben.

Das Unternehmen RPÖ GmbH wird als eine im Alleineigentum der RIG Innovations GmbH stehende Tochtergesellschaft gegründet. Das Unternehmen will eine technische Plattform für die Verbreitung von Hörfunkprogrammen über das Internet betreiben („Radioplayer Österreich“). Mit der zunehmenden Digitalisierung aller gesellschaftlichen Bereiche wird die Auffindbarkeit traditioneller Medien im Internet zunehmend infrage gestellt. Ziel des Radioplayer Österreich ist es, die Auffindbarkeit der heimischen Radioprogramme und deren Sichtbarkeit für die Hörer:innen im Interesse der Branche nachhaltig zu fördern.

Wettbewerbliche Beurteilung

Nach Einschätzung der Bundeswettbewerbsbehörde verfügt der Radioplayer aktuell über einen speziellen technischen Standard für die Dienstleistung der Verbreitung von Hörfunkprogrammen im Internet. Aktuell gibt es daher keine vergleichbaren Anbieter. Ein möglichst breiter Zugang der lizenzierten Radiobetreiber zum Radioplayer zum Erhalt des Wettbewerbs muss daher abgesichert werden.

Auflagen

Mit den Auflagen soll weitest möglich abgesichert werden, dass alle nach österreichischem Recht lizenzierten Radiobetreiber nachhaltig, diskriminierungsfrei und niedrigschwellig Zugang zur technischen Plattform und den Dienstleistungen des Radioplayers haben.

Die Auflagen sollen einen umfassenden Schutz für lizenzierte Radiobetreiber im Sinne eines diskriminierungsfreien Zugangs zum Radioplayer gewährleisten. Exklusivitätsvereinbarungen sind ausgeschlossen und eine Mindestlizenzgebühr als Teilnahmeentgelt wird kostenorientiert festgesetzt. Die RPÖ GmbH verpflichtet sich außerdem zur Transparenzeinhaltung und Berichterstattung.

Der genaue Inhalt der Verpflichtungszusagen ist hier zu finden:

Verpflichtungszusagen Z-6244 ORF/Radioplayer Österreich GmbH