Zur Entscheidung VfGH, G 70/2025
Der VfGH erklärte die Bestimmung des § 35b Abs. 4 KartG für verfassungskonform. Unternehmen müssen daher weiterhin die Kosten für Übersetzungen tragen, wenn Schriftstücke im Rahmen grenzüberschreitender Kartellverfahren innerhalb der EU zugestellt werden.
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Kartellverfahren der Bundeswettbewerbsbehörde gegen drei verbundene Unternehmen. Die niederländische Muttergesellschaft verweigerte zunächst die Annahme deutschsprachiger Schriftstücke. Das Kartellgericht ließ die Unterlagen daher ins Niederländische übersetzen. Die Übersetzungskosten von rund 22.600 Euro wurden zunächst aus Amtsgeldern bezahlt und anschließend der betroffenen Gesellschaft zum Ersatz vorgeschrieben.
Gegen diese Entscheidung erhob das Unternehmen Rechtsmittel beim OGH. Dieser hatte Zweifel, ob die gesetzliche Regelung zur Tragung der Übersetzungskosten mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist. Daher stellte der OGH einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof, die entsprechende Bestimmung des Kartellgesetzes (§ 35b Abs 4 Satz 3 zweiter Halbsatz KartG) aufzuheben.
Mit seiner Entscheidung bestätigte der VfGH nun, dass diese gesetzliche Kostenregelung mit dem Verfassungsrecht sowie den Garantien der EMRK vereinbar ist. Die Unternehmen müssen daher die Kosten weiterhin ersetzen.
Keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren
Zwar unterliegen Kartellgeldbußen den Garantien eines fairen Verfahrens der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Daraus folgt jedoch für den VfGH nicht, dass sämtliche Garantien des Strafverfahrens uneingeschränkt gelten. Bei Kartellverfahren sind die Garantien dem Charakter des Verfahrens angepasst anzuwenden. Insbesondere ist die Gewährleistung eines fairen Verfahrens im Sinne des Art. 6 EMRK anhand einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen und nicht auf Grundlage der isolierten Bewertung eines einzelnen Aspekts. Zur maßgeblichen Bestimmung hielt der VfGH fest, dass die Verpflichtung zur Tragung der Übersetzungskosten angesichts der betroffenen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht derart ins Gewicht falle, dass dadurch die Verteidigung des betreffenden Unternehmens beeinträchtigt oder wesentlich erschwert werde.
Sachlich gerechtfertigte Kostenregelung
Auch einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz verneinte der Verfassungsgerichtshof. Die für Übersetzungskosten in grenzüberschreitenden Kartellverfahren geltenden Sonderregelungen sind sachlich gerechtfertigt. Zudem sind die damit verbundenen Kosten im Verhältnis zur wirtschaftlichen Dimension solcher Verfahren nicht so hoch, dass sie die Verteidigung eines Unternehmens wesentlich erschweren würden.