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Verfahren betreffend "Radiusklausel" durch Vergleich vor dem Kartellgericht beendet

Am 11.8.2006 brachte die Bundeswettbewerbsbehörde (im Folgenden "BWB") aufgrund einer Beschwerde wegen des Verdachtes auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung einen Antrag auf Abstellung gemäß § 26 KartG und auf Verhängung einer Geldbuße gemäß § 29 KartG gegen MGE-RB Parndorf Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden "MGE-RB") beim Kartellgericht ein.

MGE-RB ist Miteigentümerin des Designer Factory Outlet Centers Parndorf (im Folgenden "FOC"). Die Beschwerde eines Konkurrenten bezog sich im Wesentlichen auf eine Klausel in den Bestandsverträgen mit den Bestandnehmern - der sogenannten "Radiusklausel". Diese Klausel verbietet den Bestandnehmern, sich innerhalb eines bestimmten Radius in einem anderen FOC unter der gleichen Etablissementbezeichnung anzusiedeln und Handel zu betreiben.

Seit Antragseinbringung wurden einige Vergleichsgespräche zwischen der BWB und MGE-RB geführt. Das Verfahren wurde am 12.1.2007 durch einen Vergleich vor dem Kartellgericht beendet. Die bis zum Vergleichsabschluss vereinbarten Radiusklauseln werden in Zukunft nicht mehr durchgesetzt. Eine Entscheidung über die Marktabgrenzung und die Marktmacht der MGE-RB wurde in diesem Zusammenhang durch das Kartellgericht nicht getroffen, ebenso wenig wurde über die Zulässigkeit einer Radiusklausel entschieden.