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Verbotene Durchführung eines Zusammenschlusses: Kartellgericht verhängt auf Antrag der BWB Geldbuße iHv EUR 550.000 gegen HarperCollins

Das Kartellgericht hat auf Antrag der BWB eine Geldbuße iHv EUR 550.000 gegen die HarperCollins Deutschland GmbH wegen der verbotenen Durchführung eines Zusammenschlusses verhängt. Das Unternehmen hatte den Erwerb der Gräfe und Unzer Verlag GmbH erst nachträglich bei der BWB (BWB/Z-6885) angemeldet. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Beide Unternehmen sind im Verlagswesen tätig. Der betroffene Geschäftsbereich umfasst das Verlegen und den Vertrieb von Büchern. Da weder die BWB noch der Bundeskartellanwalt einen Prüfungsantrag stellten, fiel das gesetzliche Durchführungsverbot mit Wirkung vom 16.04.2025 weg. Der Zusammenschluss konnte damit ab diesem Zeitpunkt durchgeführt werden.

Das Unternehmen meldete den Verstoß selbstständig, kooperierte mit der BWB und gab zum Zweck einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung ein Anerkenntnis ab.

Bei der Bemessung der Geldbuße wurden insbesondere die Selbstanzeige, die relativ kurze Dauer des Verstoßes sowie das Fehlen negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb in Österreich mildernd berücksichtigt. Das Kartellgericht verhängte die Geldbuße in der von der BWB beantragten Höhe.


Verbotene Durchführung von Zusammenschlüssen
Unter einer verbotenen Durchführung versteht man die Umsetzung eines anmeldepflichtigen Zusammenschlusses ohne die erforderliche Genehmigung durch die BWB. Das Durchführungsverbot dient dem Schutz des Wettbewerbs vor potenziellen und tatsächlichen wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen.


Geldbußen nach dem Kartellgesetz
Bei einer verbotenen Durchführung eines anmeldepflichtigen Zusammenschlusses kann das Kartellgericht auf Antrag der BWB eine Geldbuße von bis zu 10 % des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes des betroffenen Unternehmens verhängen. Bei der Bemessung werden insbesondere die Schwere und Dauer der Rechtsverletzung, das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens berücksichtigt. Auch die Kooperation des Unternehmens kann mildernd berücksichtigt werden.