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Verbotene Durchführung eines Zusammenschlusses: Kartellgericht verhängte auf Antrag der BWB Geldbuße iHv EUR 380.000 gegen die SF Holding GmbH

Das Kartellgericht verhängte auf Antrag der BWB eine Geldbuße iHv EUR 380.000 gegen SF Holding GmbH wegen der verbotenen Durchführung eines Zusammenschlusses.

Der Zusammenschluss wurde nachträglich bei der BWB (Z-6722) angemeldet. Das Unternehmen hat der BWB den Verstoß selbstständig gemeldet, kooperiert und zum Zweck der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung ein Anerkenntnis abgegeben. 

Der von der verbotenen Durchführung betroffene Geschäftszweig ist der Produktionsverbindungshandel mit einem Vollsortiment im Bereich von Werkzeugen, Maschinen, Beschlägen, Verbrauchsartikeln der Materialbearbeitung, chemisch-technischen Produkten, Werkstatt- und Lagerausrüstung sowie persönlicher Schutzausrüstung. 

Der durchgeführte Erwerb des Teilbetriebs „Odörfer Eisenwaren“ durch die SF Holding wurde mit Wirkung vom 15.10.2024 von der BWB freigegeben, da er keine fusionskontrollrechtlichen Bedenken aufwies.

Verbotene Durchführung von Zusammenschlüssen

Unter einer verbotenen Durchführung versteht man die Umsetzung eines anmeldepflichtigen Zusammenschlusses ohne die erforderliche Genehmigung durch die BWB. Das Durchführungsverbot dient dem Schutz des Wettbewerbs vor potenziellen und tatsächlichen wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen.

Geldbußen nach dem Kartellgesetz

Wird ein Zusammenschluss trotz einer Anmeldepflicht nicht angemeldet, kann die BWB mögliche wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen nicht rechtzeitig prüfen. Stellt das Kartellgericht einen Verstoß fest, kann es auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde eine Geldbuße von bis zu 10 % des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes des betroffenen Unternehmens verhängen. Bei der Bemessung der Geldbuße werden insbesondere die Schwere und Dauer der Rechtsverletzung, das Verschulden, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Kooperation des betroffenen Unternehmens berücksichtigt.