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Verbotene Durchführung eines Zusammenschlusses: Kartellgericht verhängt auf Antrag der BWB Geldbuße iHv EUR 1,15 Mio gegen die Tönnies Unternehmensbeteiligungen GmbH

Das Kartellgericht verhängte auf Antrag der BWB eine Geldbuße iHv EUR 1,15 Mio gegen Tönnies Unternehmensbeteiligungen GmbH (Deutschland) (iF „Tönnies“) wegen einer verbotenen Durchführung eines Zusammenschlusses. Der Zusammenschluss wurde nachträglich bei der BWB angemeldet.

Tönnies meldete den Anteilserwerb an der Ritzenhoff AG (Deutschland) am 16.04.2024 nachträglich bei der Bundeswettbewerbsbehörde (Z-6554) an. Da der Anteilserwerb bereits am 06.09.2023 erfolgt war, verhängte das Kartellgericht für den bereits wirksam gewordenen Beteiligungserwerb an der Ritzenhoff AG zwischen 06.09.2023 bis 14.05.2024 eine Geldbuße in Höhe von EUR 1,15 Mio.

Der betroffene Geschäftszweig umfasst die Herstellung, Dekoration und Handel von Glas- und Keramikwaren. Der Erwerb wurde mit Wirkung vom 15.05.2024 von der BWB freigegeben, da er keine fusionskontrollrechtlichen Bedenken aufwies.

Das Unternehmen hat der BWB den Verstoß selbstständig gemeldet, kooperiert und zum Zweck der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung ein Anerkenntnis abgegeben.

Verbotene Durchführungen von Zusammenschlüssen

Unter einer verbotenen Durchführung versteht man die Umsetzung eines anmeldepflichtigen Zusammenschlusses ohne die erforderliche Genehmigung durch die BWB. Das Durchführungsverbot dient dem Schutz des Wettbewerbs vor potenziellen und tatsächlichen wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen.

Geldbußen nach dem Kartellgesetz

Nach dem Kartellgesetz sind Handlungsweisen verboten, die den Wettbewerb behindern oder verfälschen. Eine Verletzung des Durchführungsverbotes entzieht den Wettbewerbsbehörden die Möglichkeit, marktbeschränkenden Auswirkungen vorzubeugen. Bei einem festgestellten Verstoß kann das Kartellgericht auf Antrag der BWB Geldbußen bis zu 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes des betroffenen Unternehmens verhängen. Die Geldbußen werden unter Berücksichtigung der Schwere und Dauer der Rechtsverletzung, des Verschuldens und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Kooperation des betroffenen Unternehmens bemessen.

Geschäftszahl Kartellgericht: 26 Kt 1/26f