Der durchgeführte Erwerb von 49 % der Anteile an der Ritzenhoff AG, Deutschland, durch die Tönnies Unternehmensbeteiligungen GmbH wurde mit Wirkung vom 15.05.2024 von der BWB freigegeben, da er keine fusionskontrollrechtlichen Bedenken aufwies. Der von der verbotenen Durchführung betroffene Geschäftszweig ist Herstellung, Dekoration und Handel von Glas- und Keramikwaren.
Das Unternehmen hat der BWB den Verstoß selbstständig gemeldet, kooperiert und zum Zweck der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung ein Anerkenntnis abgegeben.
Verbotene Durchführungen von Zusammenschlüssen
Unter einer verbotenen Durchführung versteht man die Umsetzung eines anmeldepflichtigen Zusammenschlusses ohne die erforderliche Genehmigung durch die BWB. Das Durchführungsverbot dient dem Schutz des Wettbewerbs vor potenziellen und tatsächlichen wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen.
Geldbußen nach dem Kartellgesetz
Nach dem Kartellgesetz sind Handlungsweisen verboten, die den Wettbewerb behindern oder verfälschen. Eine Verletzung des Durchführungsverbotes entzieht den Wettbewerbsbehörden die Möglichkeit, marktbeschränkenden Auswirkungen vorzubeugen. Bei einem festgestellten Verstoß kann das Kartellgericht auf Antrag der BWB Geldbußen bis zu 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes des betroffenen Unternehmens verhängen. Die Geldbußen werden unter Berücksichtigung der Schwere und Dauer der Rechtsverletzung, des Verschuldens und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Kooperation des betroffenen Unternehmens bemessen.
Verbotene Durchführung eines Zusammenschlusses: BWB stellte Antrag auf Verhängung einer Geldbuße iHv EUR 1,15 Mio gegen die Tönnies Unternehmensbeteiligungen GmbH