Die Gesamtzuwiderhandlung betrifft kartellrechtswidrige Preisabsprachen, Marktaufteilungen und Informationsaustausch mit Mitbewerbern in Bezug auf öffentliche und private Ausschreibungen im Bereich Hoch- und Tiefbau, vorwiegend Straßenbau in einem Zeitraum von 2002 bis 2017 in ganz Österreich. Fröschl selbst war dabei an der Gesamtzuwiderhandlung im Rahmen ihres regionalen Tätigkeitsschwerpunktes in Tirol im Zeitraum von zumindest Juni 2005 bis Februar 2016 beteiligt.
Die BWB übermittelte Fröschl im Mai dieses Jahres eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Der von der BWB ermittelte Sachverhalt wurde von Fröschl anerkannt. Fröschl hatte außerhalb des Kronzeugenprogrammes zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts mit der BWB kooperiert und in diesem Zusammenhang ein umfassendes Anerkenntnis für das Verfahren vor dem Kartellgericht abgegeben. Aufgrund des vergleichsweise kürzeren Zeitraums der unmittelbaren Beteiligung an der Zuwiderhandlung sowie ihres regionalen Tätigkeitsbereichs in Tirol ist Fröschl als Nebenbeteiligte der Gesamtzuwiderhandlung einzustufen. Bei der Bemessung der Geldbuße ist auch die Einrichtung eines umfassenden Compliance-Systems mitberücksichtigt worden. Die BWB hat daher ‒ unter Einbindung des Bundeskartellanwalts ‒ eine geminderte Geldbuße iHv EUR 1,4 Mio beantragt. Fröschl hat die Höhe als verhältnismäßig anerkannt.
Hintergrund
Das aufgedeckte Kartell betrifft den Wirtschaftszweig der Bauwirtschaft bzw das Baugewerbe, wobei nahezu sämtliche Sparten im Bereich Hoch- und Tiefbau, insbesondere schwerpunktmäßig der Bereich Straßenbau, umfasst waren.
Die Zuwiderhandlung betrifft das gesamte österreichische Bundesgebiet, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß je nach beteiligtem Unternehmen. Betroffen sind insbesondere zahlreiche öffentliche, aber auch private Auftraggeber. Es handelt sich um eine große Anzahl an Bauvorhaben. Gegen eine Vielzahl der mutmaßlich beteiligten Unternehmen laufen die Ermittlungen der BWB noch. Teilweise wurden die Verfahren auch bereits rechtskräftig abgeschlossen.
Im Rahmen der Zuwiderhandlung wurden zwischen den beteiligten Unternehmen Absprachen getroffen, um sich gegenseitig zur Erteilung von Aufträgen zu verhelfen und so unter anderem Marktanteile zu sichern und eine entsprechende Kapazitätsauslastung zu erhalten. Um dieses gemeinsame Ziel zu erreichen, kam es zu Preisabsprachen, Marktaufteilungen, den Austausch wettbewerbssensibler Informationen, wie etwa Abstimmungen über zukünftiges Verhalten bei Angebotsabgaben sowie vereinzelt zur Bildung kartellrechtswidriger Arbeits- und Bietergemeinschaften.
Unter anderem wurde zwischen den beteiligten Unternehmen etwa der Ausschreibungsgewinner, der abzugebende Preis und die Abgabe von „Deckangeboten“ vereinbart bzw. festgelegt, dass bestimmte Mitbewerber überhaupt kein Angebot legen sollten. Derartige Deckangebote wurden dabei sowohl im Rahmen von Gesprächsrunden unter den Mitbewerbern als auch in Form bilateraler Kontakte abgestimmt.
FAQ Baukartell Update September 2023
Weiterführende Informationen und Entwicklungen im Baukartell können Sie in dem FAQ Baukartell Update September 2023 finden.
Geldbußen nach dem Kartellgesetz
Nach dem Kartellgesetz sind Handlungsweisen verboten, die den Wettbewerb behindern oder verfälschen. Dazu zählen etwa Preisabsprachen oder die Aufteilung von Märkten bzw. Gebieten. Bei einem festgestellten Verstoß kann das Kartellgericht auf Antrag der BWB Geldbußen bis zu 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen. Die Geldbußen werden unter Berücksichtigung der Schwere und Dauer der Rechtsverletzung, des Verschuldens und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Kooperation des betroffenen Unternehmens bemessen.