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Unlautere Handelspraktiken: BWB brachte Antrag auf Verhängung von Bußgeldern wegen Verstößen in 20 Fällen gegen DM beim Kartellgericht ein

Die Bundeswettbewerbsbehörde brachte am 26.02.2025 gegen die dm drogeriemarkt GmbH („DM“) einen Antrag auf Verhängung angemessener Geldbußen wegen Verstößen gegen das Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz (FWBG) in 20 Fällen beim Kartellgericht ein.

Die 20 Fälle betreffen den Bereich der unlauteren Handelspraktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelprodukten durch DM.

Zum Sachverhalt

Die BWB erhielt im April 2024 Hinweise auf Schreiben von DM, welche an eine Vielzahl von Lieferantinnen und Lieferanten versendet wurden. In diesen Schreiben forderte DM für die digitale Erweiterung der Filialen, eine Zahlung eines sogenannten „OCR-Bonus“ in der Höhe von 1,5% bis 2,5% ab 01.05.2024 und kündigte für den Zeitraum 01.01. bis 30.04.2024 eine Nachverrechnung an. Diesen Forderungen stand nach Ansicht der BWB keine konkrete Gegenleistung gegenüber.

Als OCR (Omni-Channel Retailing) wird eine Strategie im Handel bezeichnet, bei der alle verfügbaren Verkaufskanäle – online und offline –miteinander verknüpft werden.

Die ermittelten Verstöße betreffen unter anderem Produktkategorien wie Limonaden, Teeprodukte, Getränke auf pflanzlicher Basis, Einlegegemüse, Süßwaren, Honig, Pflanzenöle, Aufstriche, Würzsaucen, Teigwaren, Kindersnacks- und getränke sowie Sportnahrungsprodukte.

DM hat seine Forderungen zurückgenommen, sodass es schließlich zu keinen Zahlungen kam.

Ermittlungen der BWB

Die BWB leitete im April 2024 ihre Ermittlungen wegen des Verdachts ungerechtfertigter Forderungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelprodukten ein. Da die Ermittlungen nach Ansicht der BWB den Verdacht bestätigten, stellte die Bundeswettbewerbsbehörde einen Antrag auf Verhängung angemessener Bußgelder in 20 Fällen an das Kartellgericht. DM hat sich im Laufe der Ermittlungen kooperativ verhalten.

„Wie beim Abschluss der Branchenuntersuchung im Bereich Lebensmittel angekündigt, werden unfaire Handelspraktiken von der BWB prioritär verfolgt. Wettbewerb bedeutet auch Fairness gegenüber weniger marktmächtigen Vertragspartnern.“, so die Generaldirektorin der BWB, Natalie Harsdorf.

Verstöße gegen das Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz (FWBG)

Das FWBG untersagt es von Lieferantinnen und Lieferanten Zahlungen zu verlangen, die nicht in einem Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse stehen. Das FWBG schützt damit Lieferantinnen und Lieferanten, die Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse verkaufen und eine schwächere Verhandlungsmacht gegenüber Käuferinnen bzw. Käufern aufweisen, welche an bestimmten Umsatzschwellenwerten gemessen wird (§ 5a Abs 2 FWBG).

Auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde kann das Kartellgericht eine Geldbuße bis zu einem Höchstbetrag von EUR 500.000 verhängen. Die BWB begehrte in ihrem Antrag die Verhängung gesonderter Geldbußen wegen Verstößen von DM gegenüber 20 Lieferantinnen und Lieferanten.

Zur Frage ob gleichzeitige Forderungen gegenüber mehreren Lieferantinnen bzw. Lieferanten als jeweils eigens zu bestrafende Einzelverstöße zu werten sind oder diese einen Gesamtverstoß darstellen, ist derzeit beim EUGH ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig.