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Submetering-Kartell: Entscheidung gegen ista Österreich GmbH rechtskräftig

Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) hat im Rahmen ihrer Ermittlungen im Bereich Submetering am 08.02.2022 einen Antrag auf Verhängung einer Geldbuße in Höhe von EUR 2,2 Millionen gegen ein erstes Unternehmen, ista Österreich GmbH, wegen eines Verstoßes gegen Art 101 Abs 1 AEUV und § 1 Abs 1 KartG an das Kartellgericht gestellt (siehe dazu auch die Pressemitteilung der BWB vom 09.02.2022).

Kartellgericht verhängt von BWB beantragte Geldbuße gegen ista Österreich GmbH

Nunmehr wurde vom Kartellgericht mit Beschluss vom 01.06.2022 (25 Kt 1/22t) die von der BWB beantragte Geldbuße gegen die ista Österreich GmbH als erstes betroffenes Unternehmen wegen der Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art 101 Abs 1 AEUV und § 1 Abs 1 KartG in Form von kartellrechtswidrigem Informationsaustausch, in manchen Fällen auch von Preis- bzw Konditionenabsprachen mit Wettbewerbern durch wechselseitige Abgabe von Deckangeboten, die Abstimmung von Preisen und Preiserhöhungen, wie insbesondere über Kundendienstleistungen, Entsorgungs-, Montage-, Nachtermin- und Austauschkosten sowie den systematischen Austausch von wettbewerblich sensiblen Informationen, etwa über Preise,  Kunden,  potentielle Kunden und Geschäftsbedingungen sowie vereinzelt Ausschreibungen, verhängt.

Die Abstimmungen erfolgten sowohl im Rahmen von organisierten Vereinssitzungen der Wettbewerber als auch außerhalb im Bereich Submetering in Österreich im Zeitraum von Juli 2004 bis einschließlich Februar 2019. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

ista Österreich GmbH hat kontinuierlich und umfassend im Rahmen des Kronzeugenprogrammes zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts kooperiert und auch ein Anerkenntnis für das kartellgerichtliche Verfahren abgegeben. Dies hat zu einem raschen Abschluss des Verfahrens beigetragen. Die BWB beantragte vor diesem Hintergrund beim Kartellgericht die Verhängung einer geminderten Geldbuße.

Die BWB wird in absehbarer Zeit weitere Anträge gegen die übrigen beteiligten Unternehmen einbringen.

Geldbußen nach dem Kartellgesetz

Nach dem Kartellgesetz sind Handlungsweisen verboten, die den Wettbewerb behindern oder verfälschen. Dazu zählen etwa Preisabsprachen oder die Aufteilung von Märkten bzw. Gebieten. Bei einem festgestellten Verstoß kann das Kartellgericht auf Antrag der BWB Geldbußen bis zu 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen. Die Geldbußen werden unter Berücksichtigung der Schwere und Dauer der Rechtsverletzung, des Verschuldens und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Kooperation des betroffenen Unternehmens bemessen.