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Parkettböden: Verdacht nur für bereits verjährten Zeitraum erhärtet – Ermittlungsverfahren eingestellt

Aufgrund von Hinweisen aus dem Markt führte die Bundeswettbewerbsbehörde umfangreiche Ermittlungen sowie eine gerichtlich angeordnete Hausdurchsuchung gegen einen Hersteller für Parkettböden durch. Da sich die Verdachtsmomente lediglich für einen bereits verjährten Zeitraum erhärteten, wurde das Ermittlungsverfahren nun eingestellt.

Eine Beschwerde eines im Parketthandel tätigen Unternehmens gab zum Jahreswechsel 2023/24 den Anstoß für Ermittlungen der BWB gegen einen österreichischen Hersteller von Parkettböden. Die Vorwürfe betrafen im Wesentlichen die Vorgabe von Verkaufspreisen an Endkundinnen und Endkunden, die aus Sicht des Händlers ungerechtfertigte Beendigung des Vertragsverhältnisses sowie sonstige mögliche diskriminierende Praktiken.

Im Frühjahr 2024 führte die BWB Einvernahmen mit der ehemaligen Verkaufsleitung sowie einem weiteren Mitarbeiter des beschwerdeführenden Unternehmens durch. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse erhärteten zunächst den Anfangsverdacht. Die BWB beantragte daher beim Kartellgericht die Durchführung einer Hausdurchsuchung, die vom Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht angeordnet wurde.

Hausdurchsuchung

Bei der im Oktober 2024 durchgeführten Hausdurchsuchung wurden zahlreiche physische Unterlagen und elektronische Daten sichergestellt. Deren Auswertung ergab Hinweise darauf, dass gegenüber Händlerinnen und Händlern in der Vergangenheit vorgegebene Verkaufspreise für Parkettböden durchgesetzt wurden.

Ergänzend vernahm die BWB ehemalige leitende Angestellte des betroffenen Parkettherstellers ein und richtete Auskunftsverlangen an mehrere Abnehmerinnen und Abnehmer, um den konkreten Umfang der möglichen Zuwiderhandlung festzustellen.

Im Ergebnis konnten die beschriebenen Preisvorgaben in einzelnen Regionen Österreichs nur für den Zeitraum von 2009 bis 2016 nachvollzogen werden. Für die möglichen Zuwiderhandlungen war die damalige Rechtslage anzuwenden, nach der diese mit Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist absolut verjährt waren. Da die Verjährung somit bereits Ende 2021 eingetreten war, stellte die BWB das Ermittlungsverfahren ein. Der betroffene Parketthersteller wurde über die Einstellung des Verfahrens informiert.

Hintergrund: Verjährungsfrist

Mit dem Kartell- und Wettbewerbsrechtsänderungsgesetz 2017 (KaWeRÄG 2017) wurde am 01.05.2017 erstmals die Möglichkeit geschaffen, den Lauf der Verjährungsfrist durch eine Ermittlungshandlung der BWB, welche dem betroffenen Unternehmen zur Kenntnis gebracht werden musste, zu unterbrechen. Ebenfalls wurde mit dem KaWeRÄG 2017 eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren normiert. Vor dem Inkrafttreten des KaWeRÄG 2017 trat die Verjährung nach lediglich fünf Jahren ein – ohne eine Möglichkeit, die Verjährungsfrist zu unterbrechen.