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Leitlinien zu vertikalen Preisbindungen

Wien, 13. Juni 2013 Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) hat heute, 13.06.2013, den Entwurf eines Standpunktes zu vertikalen Preisbindungen veröffentlicht. Diese Leitlinien sollen betroffenen Unternehmen (Handel und Lieferanten) helfen, sich kartellrechtskonform zu verhalten. Die BWB leistet damit einen Beitrag zur Rechtssicherheit und Transparenz für die betroffenen Unternehmen und Wirtschaftskreise. Bis zum 01.08.2013 werden dazu Stellungnahmen und Kommentare entgegengenommen.

Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) hat heute, 13.06.2013, einen Leitlinienentwurf zu vertikalen Preisbindungen veröffentlicht. Im Zuge ihrer Emittlungstätigkeit in den letzten zwei Jahren ist die BWB auf wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen betreffend Endkundenpreise (vertikale Preisbindungen) zwischen Produzenten (Lieferanten) und dem Einzelhandel gestoßen. Von den Verfahren und laufenden Ermittlungen sind Unternehmen in mehreren Branchen (Dämmstoffhandel, Elektrohandel, Lebensmittelhandel) betroffen.

Leitlinien schaffen Rechtssicherheit und Transparenz

Die heute veröffentlichten Leitlinien schaffen zusätzlich zu gesetzlichen Bestimmungen erhöhte Rechtssicherheit und Transparenz für alle betroffenen Wirtschaftskreise, indem sie einen konkreten Verhaltenskatalog aufstellen. An diesem können sich sowohl Unternehmen als auch Verbraucher orientieren. Die BWB sieht es als wichtigen Teil ihrer Aufgaben - wie bisher und auch in Zukunft - Verstöße durch Information und Prävention zu verhindern.

Preisbindungen sind unzulässig

Vertikale Preisbindungen liegen vor, wenn Lieferanten (Produzenten) mit ihren Händlern das Preisniveau abstimmen, das die Händler von ihren Kunden verlangen sollen. Vorgegebene Mindestpreise und Preisvereinbarungen für den Weiterverkauf sind verboten, weil sie den preislichen Wettbewerb beschränken und ein höheres Preisniveau bewirken. In der österreichischen Praxis treten oft zusätzlich zu diesen Preisbindungen horizontale Abstimmungselemente (zwischen Handelsunternehmen) auf oder Behinderung der Absatzkanäle. Ebenso unzulässig sind Gebietsabsprachen oder Verbot des passiven Verkaufes.

Zum dem Entwurf können alle interessierten Wirtschaftskreise bis zum 01.08.2013 Stellungnahmen und Kommentare abgeben. Danach wird ein endgültiger Text veröffentlicht.