Drei Zusammenschlüsse nachträglich angemeldet
Das Unternehmen Kiesel mit Sitz in Deutschland ist insbesondere im Handel, Herstellung, Vermietung, Servicierung und Reparatur von Baumaschinen und damit zusammenhängender Produkte sowie Dienstleistungen tätig.
Das Unternehmen meldete im Jahre 2023 folgende drei Zusammenschlüsse freiwillig nachträglich bei der BWB an:
- den Erwerb einer Beteiligung an der Vemcon GmbH (BWB/Z-6236)
- den Erwerb einer Beteiligung an der Suncar HK AG (BWB/Z-6237)
- den Erwerb einer Beteiligung an der EmiControls Europe GmbH (BWB/Z-6400)
Die BWB beantragte im August 2025 beim Kartellgericht die Verhängung einer angemessenen Geldbuße wegen verbotener Durchführung dieser drei Zusammenschlüsse (siehe Pressemeldung vom 29.08.2025).
Kartellgericht verhängte Geldbuße in Höhe von EUR 240.000
Im kartellgerichtlichen Verfahren bestritt Kiesel die Anmeldepflicht der drei Zusammenschlüsse. Das Unternehmen brachte ua vor, dass es an einer ausreichenden Inlandsauswirkung fehle. Bei der nachträglich angemeldeten EmiControls-Transaktion vertrat Kiesel zusätzlich die Ansicht, dass kein Zusammenschluss vorgelegen habe. Das Zielunternehmen habe keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt und es sei kein wesentlicher Unternehmensteil übertragen worden.
Das Kartellgericht stellte die verbotene Durchführung der Suncar- und der Vemcon-Transaktion fest und verhängte eine Geldbuße in Höhe von EUR 240.000. Den darüberhinausgehenden Antrag der BWB hinsichtlich der EmiControls-Transaktion wies das Kartellgericht ab.
BWB erhob Rekurs gegen die Entscheidung des Kartellgerichts
Gegen den Beschluss des KG erhoben sowohl die BWB als auch Kiesel einen Rekurs. Kiesel wandte sich insbesondere gegen die Annahme einer ausreichenden Inlandsauswirkung und gegen die Beurteilung ihres Verschuldens. Die BWB beanstandete insbesondere die Gewichtung der Kriterien für die Bemessung der Geldbuße. Aus Sicht der BWB war eine höhere Geldbuße erforderlich, um der Schwere und Dauer der Verstöße sowie general- und spezialpräventiven Gesichtspunkten angemessen Rechnung zu tragen.
Entscheidung des Kartellobergerichts (KOG)
Das KOG sah den Rekurs der BWB als berechtigt an und erhöhte die Geldbuße auf EUR 2,4 Millionen.
Zur Bemessung der Geldbuße führte das KOG unter anderem aus, dass ein Verstoß gegen das Durchführungsverbot grundsätzlich schwer wiegt. Gleichzeitig war dieser nach Ansicht des KOG allerdings milder zu beurteilen, weil mangels Untersagungstatbestandes bloß ein „untersagungsfernes“ Zuwiderhandeln erfolgte.
Erschwerend war aber zu berücksichtigen, dass Kiesel zwei Verstöße gegen das Durchführungsverbot anzulasten waren, die jeweils lange andauerten und dass Kiesel daran kein bloß geringes Verschulden traf.
Mildernd wurde der geringe Umfang des vom Wettbewerbsverstoß betroffenen (insbesondere österreichischen) Marktes, die freiwillige Nachmeldung der Zusammenschlüsse sowie die Mitwirkung von Kiesel an der Aufklärung des Sachverhalts berücksichtigt.
Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Bemessungsfaktoren und des mit der Geldbuße verfolgten präventiven und repressiven Zwecks, der eine spürbare und daher abschreckende Höhe erfordert, kam das KOG zum Ergebnis, dass eine Geldbuße in der Höhe von EUR 2,4 Millionen angemessen ist.
Durchführungsverbot schützt wirksame Zusammenschlusskontrolle
Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse dürfen erst nach Wegfall des Durchführungsverbots durchgeführt werden. Das Durchführungsverbot stellt sicher, dass die Wettbewerbsbehörden mögliche wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen vor Durchführung des Zusammenschlusses prüfen können. Das Kartellgericht kann auf Antrag der BWB eine Geldbuße von bis zu zehn Prozent des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes des betroffenen Unternehmens verhängen.