Home » News » Detail

Kartellgericht verhängt auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde eine Geldbuße iHv EUR 400.000 gegen Mageba und stellt Zuwiderhandlung gegen Maurer fest

Auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde hat das Kartellgericht eine Geldbuße in der Höhe von EUR 400.000 gegen MAGEBA Gesellschaft m.b.H. (Mageba) wegen der Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot im Bereich Fahrbahnübergänge und Brückenlager in Österreich verhängt.

Die Zuwiderhandlung erstreckte sich von November 2017 bis Dezember 2018 in Form von kartellrechtswidrigen Kundenaufteilungen und Informationsaustausch über Preisverhalten mit einem Mitbewerber (Maurer SE + Maurer Söhne Ges.mbH; gemeinsam „Maurer“).

Die Unternehmen sind im Markt für Fahrbahnübergänge (Dehnfugen) und Brückenlager tätig.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Kronzeugenstatus

Maurer kooperierte als Kronzeuge mit der Bundeswettbewerbsbehörde. Dementsprechend wurde vom Kartellgericht lediglich die Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot in Form von kartellrechtswidrigen Kundenaufteilungen und kartellrechtswidrigem Informationsaustausch über Preisverhalten mit einem Mitbewerber im Bereich Fahrbahnübergänge und Brückenlager in Österreich im Zeitraum November 2017 bis Dezember 2018 festgestellt. 

Die BWB kann davon Abstand nehmen, die Verhängung einer Geldbuße zu beantragen, wenn ein Unternehmen, welches an einem Kartell beteiligt ist, als Erstes an die BWB herantritt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt.

Bemessung der Geldbuße

Die Bemessung der Höhe einer der durch die BWB beantragten angemessenen Geldbuße stellt eine Ermessensentscheidung des Kartellgerichts dar. Um diesem eine freie Würdigung sämtlicher relevanter Umstände zu ermöglichen, beantragte die BWB im gegenständlichen Fall die Verhängung einer Geldbuße in angemessener Höhe. Das Kartellgericht kann bei einem Verstoß gegen das Kartellgesetz Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes des Unternehmenskonzerns verhängen.