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Kartellgericht stellt Zuwiderhandlung durch Techem Messtechnik GmbH fest

Die Bundeswettbewerbsbehörde beantragte im Juli 2022 die Feststellung beim Kartellgericht, dass die Techem Messtechnik GmbH am Submetering Kartell teilgenommen hat. Mit dem Beschluss vom 13.04.2023 (25 Kt 6/22b -10) stellte das Kartellgericht die Zuwiderhandlung fest.

Es wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 28 Abs 1a Z 1 KartG festgestellt, dass die Antragsgegnerin wegen der Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs 1 KartG und Art 101 Abs 1 AEUV in Form von kartellrechtswidrigem Informationsaustausch und Preis bzw. Konditionenabsprachen mit Wettbewerbern durch die Vereinbarung der Legung von Deckangeboten, Abstimmung von Preisen, Preisbestandteilen und Preiserhöhungen wie insbesondere für Kundendienstleistungen, Entsorge-, Montage-, Nachtermin- und Austauschkosten sowie durch systematischen Austausch von wettbewerblich sensiblen Informationen, insbesondere über Preise, Ausschreibungen, Kunden und potentielle Kunden und Geschäftsbedingungen sowohl im Rahmen von organisierten Vereinssitzungen der Wettbewerber und zwischen den Wettbewerbern als auch außerhalb dieser Sitzungen im Bereich Submetering in Österreich im Zeitraum von zumindest Juli 2004 bis einschließlich Februar 2019 verstoßen hat.