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Gemeinsame Erklärung des Europäischen Netzwerks der Wettbewerbsbehörden (ECN) zur Verabschiedung von Leitlinien für missbräuchliches wettbewerbswidriges Verhalten marktbeherrschender Unternehmen nach Initiative der Europäischen Kommission

In der am 02.09.2024 veröffentlichten gemeinsamen Erklärung des ECN zur Verabschiedung von Leitlinien für missbräuchliches wettbewerbswidriges Verhalten marktbeherrschender Unternehmen, begrüßt das ECN diese auf Basis der Initiative der Europäischen Kommission vorgenommenen Anpassungen. Bei diesen wirkte das ECN in der Entwicklung der entworfenen Leitlinien aktiv mit.

Erhöhung der Rechtssicherheit bei Art 102 AEUV (Marktmachtmissbrauchsverfahren)

Die BWB als Mitglied des ECN, betrachtet den Leitlinienentwurf als einen wichtigen Schritt in Richtung eines praktikablen, wirkungsorientierten Ansatzes für Artikel 102 AEUV, der für eine sinnvolle und wirksame Durchsetzung entscheidend ist. Obwohl dieser für nationale Wettbewerbsbehörden nicht rechtlich bindend ist, bieten die Leitlinien das Potenzial die Rechtssicherheit zu erhöhen und eine kohärente Durchsetzung von Artikel 102 AEUV im Bereich des Behinderungsmissbrauchs durch marktbeherrschende Unternehmen zu fördern.

Im Einklang mit dem Entwurf der Leitlinien ist das ECN der Auffassung, dass der Begriff des Behinderungsmissbrauchs gemäß Artikel 102 AEUV mehrere Arten von Verhaltensweisen umfasst, die den wirksamen Wettbewerb zum Nachteil des öffentlichen Interesses, anderer Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer sowie der Verbraucherinnen und Verbraucher verzerren.

Negative Effekte - Beweislast und Schadensverursachung

Das ECN ist ferner der Ansicht, dass die Fähigkeit eines bestimmten Verhaltens, Verdrängungseffekte hervorzurufen, im Einklang mit der Rechtsprechung der EU-Gerichte mit Hilfe einer Vielzahl qualitativer und quantitativer Instrumente nachgewiesen werden kann, die von dem jeweiligen Verhalten und den jeweiligen Umständen abhängen.

In diesem Zusammenhang betont das ECN, dass zur Gewährleistung einer wirksamen und abschreckenden Durchsetzung von Artikel 102 AEUV die mit dem Nachweis von Ausschlusseffekten verbundene Beweislast in einem angemessenen Verhältnis zu der Wahrscheinlichkeit stehen muss, dass ein Verhalten Schaden verursacht. Daher stimmt das ECN der Auslegung des Leitlinienentwurfes durch die Rechtsprechung der EU-Gerichte auf das Bestehen rechtlicher Vermutungen in Bezug auf bestimmte Verhaltensweisen zu, die ein hohes Potenzial haben, ausgrenzende Wirkungen zu erzeugen, oder die aufgrund ihrer Natur dazu geeignet sind, dies zu tun.